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Berichtspflichten für Kommunikationsplattformen

Die Berichtspflicht von Kommunikationsplattformen soll dem Grundsatz „Rechenschaft durch Transparenz“ Rechnung tragen. Die Diensteanbieter sollen die Aufsichtsbehörde und Öffentlichkeit darüber informieren, was sie unternommen haben um Hass im Netz zu bekämpfen und ihre Nutzer vor strafrechtswidrigen Inhalten zu schützen.

Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen müssen halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit Meldungen von als rechtswidrig beanstandeter Inhalten erstellen. Hat die Plattform weniger als eine Million registrierte Nutzer muss der Bericht nur jährlich erstellt werden.

Der Diensteanbieter hat der KommAustria den Bericht spätestens ein Monat nach Ende des Berichtszeitraums zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.

In Zusammenhang mit den gemäß § 4 Abs. 1 KoPl-G zu erstellenden Berichten ergibt sich die Frage, wann die halbjährliche bzw. jährliche Frist zu laufen begonnen hat, da der Gesetzeswortlaut besagt, dass der Bericht "spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes" zu übermitteln ist. Da die Verpflichtungen aus dem Gesetz für bestehende Anbieter mit (spätestens) 31.03.2021 umzusetzen waren, geht die KommAustria davon aus, dass für die Fristberechnung für den ersten halbjährlichen Bericht mit 01.04.2021 zu laufen begonnen hat. Daraus ergibt sich, dass der halbjährliche Berichtszeitraum am 30.09.2021, für den Jahresbericht der Berichtszeitraum im Rumpfjahr 2021 aber am 31.12.2021 endet. Der Bericht ist spätestens im darauffolgenden Monat an die Behörde zu übermitteln und gleichzeitig zu veröffentlichen.

Eine Liste mit den Links zu den veröffentlichten Transparenzberichten auf den eigenen Webseiten der Kommunikationsplattformen finden Sie hier