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  • Bereich
    KommAustria
  • Datum
    16.12.2021

KommAustria stellt in Berichterstattung von TV-Veranstaltern zum Wiener Terroranschlag im November 2020 Gesetzesverstöße fest

Behörde erkennt Nichtachtung der Menschenwürde und Verletzungen journalistischer Sorgfaltspflichten

Themenbild Bescheid SII
© RTR

Im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Terroranschlag in Wien vom 2. November 2020, hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) in zwei Verfahren gegen private Mediendienste-Anbieter Verstöße gegen die Bestimmungen zur Achtung der Menschenwürde und zur Wahrung der Sorgfaltspflichten nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt. Ein drittes Verfahren wurde eingestellt.

Die Gesetzesverstöße wurden bei der Red Bull Media House GmbH in deren Fernsehprogramm „Servus TV“ und bei der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH in deren Fernsehprogramm „oe24 TV“ festgestellt. Laut Bescheiden der Behörde, wurden in beiden Programmen unter anderem tödliche Schüsse auf einen Passanten, Bilder eines angeschossenen Polizisten, schwer und schwerst verletzte Personen, von denen eine später verstarb und schließlich die Leiche des Attentäters in einer die Menschenwürde dieser Personen nicht achtenden Form gezeigt und damit gegen § 30 Abs. 1 AMD-G verstoßen.

Dazu bedienten sich beide Programme während des laufenden Polizeieinsatzes wiederholt und entgegen der Aufrufe der Exekutive nutzergenerierter Video- und sonstiger Bildmaterialien, die Menschen in existentiellen Ausnahmesituationen zeigten. Damit wurde nach Ansicht der KommAustria den anerkannten journalistischen Grundsätzen nicht entsprochen und Nachrichten vor ihrer Verbreitung nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüft, was einen Verstoß gegen § 41 Abs. 5 AMD-G bedeutet.  

Beide Mediendiensteanbieterinnen haben die jeweils sie betreffende Entscheidung der KommAustria drei Mal im Hauptabendprogramm der beiden Fernsehprogramme zu verlesen. Dazu sind festgelegte Formulierungen der Behörde zu verwenden.

Die auf der Website der RTR  (oe24TV ServusTV) veröffentlichten Bescheide sind noch nicht rechtskräftig.

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