Richtlinien der KommAustria für einen transparenten Ausbau der Barrierefreiheit in audiovisuellen Medien

ORF Symbolbild Barrierefreiheit
Symbolbild Barrierefreiheit © ORF

Ziel der Regeln ist eine objektive Messbarkeit von Maßnahmen der privaten Programm- und Mediendienste-AnbieterInnen

Seit Beginn des Jahres 2021 haben die AnbieterInnen von privaten Fernsehprogrammen und vergleichbaren Internetangeboten die gesetzliche Aufgabe, unter begleitender Aufsicht der KommAustria den Anteil barrierefrei zugänglicher Sendungen kontinuierlich und stufenweise zu erhöhen.

In ihren am 26. März erlassenen Richtlinien gibt die KommAustria konkret vor, wie private Programm- und Mediendienste-AnbieterInnen geplante Maßnahmen zum Ausbau der Barrierefreiheit ihrer Angebote in einem auf drei Jahre ausgerichteten Aktionsplan darzulegen haben. So soll ein meinungsvielfältiges Angebot für Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen beständig wachsen. Über die Umsetzungsfortschritte ihrer Aktionspläne müssen die Programm- und DiensteanbieterInnen die KommAustria künftig jährlich informieren. Diese Meldungen wird die Regulierungsbehörde dann ihrerseits in jährlichen Berichten zusammenfassen. Die Richtlinien der Behörde beschreiben auch eindeutig, wie die jährlichen Fortschrittsberichte der DiensteanbieterInnen zu gestalten sind. So wird eine transparente und objektive Vergleichbarkeit der Pläne, Maßnahmen und Meldungen erreicht.

„Ausnahmesituationen, wie die gegenwärtige Corona-Pandemie, verdeutlichen, dass nicht Teile der Gesellschaft dauerhaft daran gehindert sein dürfen, die mediale Informations- und Meinungsvielfalt zu nutzen“, sagt Mag. Michael Ogris, Vorsitzender der KommAustria. „Aber es geht eben nicht nur um besondere Situationen. Es geht um die alltägliche Teilhabe an demokratischen Meinungsbildungsprozessen, an Sportereignissen, an Kultur und an Unterhaltung.“

Ausgenommen von der Verpflichtung zum Ausbau barrierefreier Sendungen sind gemäß § 30b Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) Mediendienste-AnbieterInnen, die mit ihrem Angebot im jeweils vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz erzielt haben oder deren Angebot nur lokal oder regional ausgerichtet ist. „Diese Ausnahmeregelung ist wichtig“, so Ogris. „Allen Beteiligten auf allen Seiten ist die gesellschaftliche und demokratiepolitische Bedeutung der Barrierefreiheit audiovisueller Medienangebote klar. Aber ebenso klar ist allen Beteiligten, dass damit auch eine wirtschaftliche Herausforderung einhergeht, die kleinere Unternehmen überlasten könnte.“

Die „Richtlinien zur Vergleichbarkeit und Standardisierung von Aktionsplänen zum Ausbau der Barrierefreiheit in audiovisuellen Mediendiensten" haben wir hier veröffentlicht.