• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    30.06.2026
  • Kategorie
    Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
  • GZ
    2026-0.459.671

Abweisung eines Leitungsrechtsantrags

In gegenständlichem Verfahren beantragte ein Telekommunikationsnetz-Bereitsteller die vertragsersetzende Anordnung eines Leitungsrechts an einer niederösterreichischen Liegenschaft, auf der Wohnungseigentum iSd Wohnungseigentumsgesetzes 2002 besteht. Als Antragsgegner wurde allerdings (unmissverständlich) bloß einer von mehreren Miteigentümern der betreffenden Liegenschaft bezeichnet. Die Begründung von Leitungsrechten an Liegenschaften, auf denen Wohnungseigentum besteht, fällt nach der sonderprivatrechtlichen Regelung des § 28 Abs 1 Z 8 WEG 2002 gleichwohl in die Handlungskategorie der ordentlichen Verwaltung (siehe hierzu den Bescheid der TKK 18.09.2017, D 9/17-7). Die Einräumung eines Leitungsrechts hat in einem solchen Fall – sofern die allgemeinen leitungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Diese ist eine teilrechtsfähige juristische Person, die, in Ermangelung eines Verwalters, nach Maßgabe des § 18 Abs 3 Z 2 lit a) WEG 2002 von den Wohnungseigentümern vertreten wird.

Die Antragstellerin hätte das begehrte Leitungsrecht daher nicht nur erkennbar gegenüber der Eigentümergemeinschaft nachzufragen (indem sie etwa alle Wohnungseigentümer auf der Liegenschaft anschreibt), sondern ebenso den darauffolgenden Antrag gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten gehabt.