Das gegenständliche Verfahren betrifft eine in Niederösterreich gelegene Liegenschaft, auf der Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 ("WEG 2002") besteht. Mit vorliegendem Bescheid wurde der gegen fünf natürliche Personen gerichtete Antrag eines Kommunikationsnetzbereitstellers auf vertragsersetzende Einräumung eines Leitungsrechts zur Errichtung und zum Betrieb einer erdverlegten Glasfaserleitung in Bezug auf den Erstantragsgegner (mangels Zugangs einer Nachfrage iSd. § 52 Abs 3 TKG 2021) zurückgewiesen und in Bezug auf die Zweit- bis Fünftantragsgegner abgewiesen, weil nicht diese das Leitungsrecht einzuräumen gehabt hätten, sondern die Eigentümergemeinschaft (eine juristische Person, deren Rechtsfähigkeit gemäß § 18 WEG 2002 auf Angelegenheiten der Verwaltung iSd. §§ 28f WEG 2002 beschränkt ist).