Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Antrag eines Endnutzers auf Setzung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen (mangels Antragslegitimation) und auf Verpflichtung eines Anbieters von Sprachkommunikationsdiensten zur erneuten Zuteilung der ehemaligen mobilen Rufnummer des Endnutzers wegen sachlicher Unzuständigkeit der RTR zurückgewiesen.