• Bereich
    TKK
  • Datum
    10.12.2007
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    Telekom Austria TA Aktiengesellschaft
  • GZ
    F 5b/04

F 5b/04 - Telekom Austria TA Aktiengesellschaft

Die Telekom-Control-Kommission hat am 10.12.2007 den Frequenzzuteilungsbescheid betreffend Frequenzen im Frequenzbereich 3,5 GHz dahingehend geändert, dass nunmehr auch die mobile Nutzung zulässig ist. Weiters wurde die Versorgungsauflage dahingehend geändert, dass eine Gemeinde auch dann als versorgt gelten kann, wenn sich in dieser Gemeinde keine zentrale Funkstelle befindet. Im ursprünglichen Frequenzzuteilungsbescheid vom 08.11.2004 wurde als Kriterium für die Erfüllung der Versorgungspflicht noch das Erfordernis einer zentralen Funkstelle je Gemeinde normiert.

Aufgrund der technischen Weiterentwicklung kam die Telekom-Control-Kommission im vorliegenden Verfahren zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die genannten Änderungen gemäß § 57 Abs. 4 TKG 2003 vorliegen. Hingegen wurden die ebenfalls beantragten Änderungen der Versorgungspflicht dahingehend, dass diese gänzlich entfalen solle bzw. in eventu zeitlich nach hinten verschoben wird, abgewiesen.

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