• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    27.01.2010
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    mobilkom austria AG
  • GZ
    RAUF 1/09

RAUF 1/09 - mobilkom austria AG

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat am 27.01.2010 festgestellt, dass die mobilkom austria AG dadurch, dass sie Verbindungen zu frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten im Einzelentgeltnachweis um drei Stellen verkürzt darstellt, gegen § 6 Abs  1 2. Satz Einzelentgeltnachweisverordnung (EEN-V) verstößt. Es wurde der mobilkom austria AG daher aufgetragen, längstens bis zum 31.03.2010 sicherzustellen, dass aktive und passive Verbindungen zu frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten im Einzelentgeltnachweis unverkürzt (vollständig) angegeben werden. 

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