Am 23.6.2025 hat die TKK eine vertragsersetzende Anordnung nach § 203 Abs 1, 3 TKG 2021 erlassen und verschiedene Zugangsbedingungen (aktiver und passiver Netzzugang, Zugang zu A1 Ether Link Services mit garantierter Bandbreite) zwischen einem Nachfrager und A1 Telekom Austria AG sowie A1 Open Fiber GmbH festgelegt.