• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    21.07.2026
  • Kategorie
    Verordnungen

Standortverordnung – Standort-V

Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen und unterstützen (§ 124 Abs. 8 TKG 2021). Obwohl es sich in der Verordnungsermächtigung um eine Kann-Bestimmung handelt, ergibt sich in Anbetracht von Artikel 3 der Delegierten VERORDNUNG (EU) 2023/444 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 dennoch eine Verpflichtung, die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort gemäß Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festzulegen.

Die Verordnung wird nachstehend samt Erläuterungen zum Download bereitgestellt.

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