§ 185 Abs. 2 TKG 2021 erster Satz sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die von ihr erlassenen Verordnungen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, auf deren Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung der Ziele nach § 1 TKG 2021 zu überprüfen hat. Auf Grundlage dieser Bestimmung wurde die nach dem TKG 2003 erlassene Kostenbeschränkungsverordnung einer Evaluierung unterzogen. Im Ergebnis wird zum jetzigen Zeitpunkt eine Novellierung der KostbeV nicht als notwendig und sinnvoll erachtet.
Von der RTR wird der vorliegende vorläufige Evaluierungsbericht bis 21.10.2024 konsultiert.
Stellungnahmen zum vorläufigen Evaluierungsbericht senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 21.10.2024 an
konsultationen@rtr.at oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
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A-1060 Wien; Austria
Stellungnahmen werden – wenn nicht explizit anders angegeben – auf der Webseite der RTR veröffentlicht, ebenso wird eine Liste der Unternehmen, die Stellungnahmen abgegeben haben, zur Verfügung gestellt.