Am Freitag, 15. November 2013, tritt die vierte Novelle der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) in Kraft, mit der „Kurzrufnummern mit Stern“ für die Erbringung von tariffreien Diensten eingeführt werden.
„Ein wesentlicher Vorteil kurzer Rufnummern ist die leichte Merkbarkeit und damit verbunden die einfachere Bewerbung. Die Regulierungsbehörde kommt daher dem Wunsch der Branche und der Diensteanbieter nach und führt öffentliche Kurzrufnummern mit einem Erkennungszeichen, dem Stern, für die Erbringung von tariffreien Diensten ein“, erläutert Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post, die Motivation für die Verordnungsnovelle. „Ein Beispiel für eine solche Kurzrufnummer wäre ‚*4321‘. Der Stern ist Teil der Nummer und wird wie eine Ziffer gewählt. Anrufe zu Kurzrufnummern mit Stern sind entgeltfrei“, führt Serentschy weiter aus.
Der neue Rufnummernbereich eignet sich auch für sogenannte Vanity-Nummern. D.h. jede Ziffer wird durch einen auf der Telefontastatur abgebildeten Buchstaben ersetzt. Die Nummer „*9436“ beispielsweise könnte als „*WIEN“ beworben werden. Erlaubt sind Wörter ab 3 Buchstaben. „Ob sich diese Darstellungsform von Rufnummern, die in Amerika vielfach eingesetzt wird, auch in Österreich durchsetzen wird, entscheidet allerdings der Markt. Wir bieten den Marktteilnehmern jedenfalls die erforderlichen Rahmenbedingungen“, ergänzt Serentschy.
„Um bei der Einführung des Rufnummernbereiches für alle Marktteilnehmer Chancengleichheit zu gewährleisten, gilt das „first-come-first-served“-Prinzip erst nach einem Monat. Alle bis zu einem Monat nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellten Anträge gelten als zeitgleich eingebracht, die Zuteilung erfolgt in diesem Zeitraum per Los“, erklärt Serentschy die Zuteilungsmodalitäten.
Die KEM-V-Novelle ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar bzw. im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht: