Vermutlich handelte es sich bei dem „Anruf in Abwesenheit“ um einen Ping-Anruf. Bei diesen Lockanrufen wird nach einmaligem oder sehr kurzem Läuten die Verbindung gezielt abgebrochen. Die Angerufenen sollen – aus Neugierde oder Höflichkeit – verleitet werden, die angezeigte Rufnummer- zumeist eine ausländische Rufnummer - zurückzurufen. Der Anruf zu einer solchen Nummer ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts bei einem Anruf in eine bestimmte Auslandszone ist in Ihrem Telefonvertrag festgelegt. Sehen Sie daher am Besten in Ihrem Vertrag nach bzw. fragen Sie Ihren Betreiber. Wenn Sie allerdings gleich aufgelegt haben, sollte der Gesamtbetrag einige wenige Euro nicht übersteigen.
Kontrollieren Sie sorgfältig Ihre nächste Telefonrechnung.
Am Sinnvollsten ist es, in Zukunft bei solchen "Ping-Anrufen" gar nicht erst abzuheben und auch nicht zurückzurufen.
Ihre Rufnummer dürfte missbräuchlich verwendet werden (Call ID Spoofing). D.h. dass jemand Anrufe mit einer vorgetäuschten Rufnummer (also Ihrer Rufnummer) durchführt. Anstatt der Originalrufnummer des Anrufers, wird in der Regel eine frei wählbare Identifikationsinformation angezeigt.
Rufnummern können relativ leicht gefälscht werden. Betreiber haben kaum Möglichkeiten zu kontrollieren, ob die signalisierte Rufnummer stimmt oder nicht, wenn die Manipulation nicht im eigenen Netz stattgefunden hat.
Technisch gesehen ist die Rufnummer des rufenden Telefonanschlusses nicht für das erfolgreiche Herstellen einer Telefonverbindung notwendig. Dies kann man mit einer Postkarte, auf die man einen falschen oder überhaupt keinen Absender schreibt und die trotzdem zugestellt wird, vergleichen.
Ein Anruf mit gefälschter Rufnummer ist rechtswidrig, weshalb eine schriftliche Anzeige an das Fernmeldebüro gerichtet werden kann, die für die Führung eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig ist.
Die Kontaktdaten des Fernmeldebüros finden Sie auf unserer Website.
Wir weisen aber darauf hin, dass es schwierig sein wird, die Täter zu ermitteln. Wenn die Anrufe mit manipulierter Rufnummer aus dem Ausland zugestellt werden, wird es faktisch nicht möglich sein, diese rückzuverfolgen. Eine Anzeige wird daher eher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Fortdauer des Missbrauchs der Telefonnummer der Betroffenen haben. Wir haben auch keine Erfahrungswerte, wie lange der Missbrauch bei den Betroffenen anhält.
In diesem Bereich ist daher die Lage nicht zufriedenstellend und es gibt keine "Patentrezepte", wie sich die Betroffenen gegen diesen Missbrauch ihrer Telefonnummer schützen können. Man kann kurzfristig daher nur hoffen, dass die Verwendung der betroffenen Rufnummer für derartige Belästigungen anderer Teilnehmer rasch aufhört.
Ein letzter Ausweg kann der Wechsel der Rufnummer sein, welcher aber natürlich immer mit Aufwand und Unannehmlichkeiten verbunden ist.
Nein! Rufnummern können relativ leicht gefälscht werden. Betreiber haben kaum Möglichkeiten zu kontrollieren, ob die signalisierte Rufnummer stimmt oder nicht, wenn die Manipulation nicht im eigenen Netz stattgefunden hat.
Technisch gesehen ist die Rufnummer des rufenden Telefonanschlusses nicht für das erfolgreiche Herstellen einer Telefonverbindung notwendig (Dies kann man mit einer Postkarte, auf die man einen falschen oder überhaupt keinen Absender schreibt und die trotzdem zugestellt wird, vergleichen).
Woher die Anrufer Ihre Rufnummer haben, kann man im Einzelfall meist nicht feststellen.
Es ist denkbar, dass Sie Ihre Rufnummer selbst bekannt gegeben haben, etwa im Rahmen eines Gewinnspieles oder Kundenbindungsprogrammes. Es kann aber auch möglich sein, dass Ihre Rufnummer einfach zufällig angewählt wurde.
Grundsätzlich gilt, dass Sie persönliche Daten wie Ihre Telefonnummer nur gezielt an seriöse Unternehmen weitergeben sollten.
Bei einem unerwünschten Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung ist eine Anzeige beim Fernmeldebüro möglich.
Es handelt sich um einen Versuch, von Ihnen persönliche Daten (Geburtstag, Bankdaten und dergleichen) zu erfahren, oder Ihnen Geld zu entlocken. Man nennt derartige Anrufe auch „Scam-Anrufe".
Sollten Sie im Zuge dieses Gespräches dem Anrufer Zugangsdaten mitgeteilt haben, ergreifen Sie entsprechende Maßnahmen, um einen Missbrauch zu verhindern. Im Falle der Bekanntgabe Ihrer Bankdaten wenden Sie sich an Ihr Bankinstitut. Jedenfalls sollten Sie auch die Polizei informieren - die RTR-GmbH hat für eine strafrechtliche Verfolgung keine Zuständigkeit.
Handelt es sich bei den belästigenden Anrufen immer um dieselbe Rufnummer oder ist die Vorwahl von verschiedenen Rufnummern immer gleich, ist es am sinnvollsten, in Zukunft bei solchen Anrufen gar nicht erst abzuheben.
Teilweise bieten heutige Smartphones (im Betriebssystem integriert oder mittels eigener Apps) die Möglichkeit, eingehende Telefonate und bestimmte Rufnummern oder bestimmte Rufnummernvorwahlen überhaupt zu unterdrücken. Sollte die genannte Belästigung daher wiederholt von derselben bzw. einigen wenigen Rufnummer(n) ausgehen, wäre dies eine mögliche "Abwehrmaßnahme". Leider nutzen die Anrufer meist eine Vielzahl unterschiedlichster Rufnummern, so dass diese Maßnahme nicht immer erfolgversprechend sein wird.
Eine Anordnung der Sperre von belästigenden Rufnummern durch die Regulierungsbehörde ist aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.
Auf welche Weise die Rufnummern ausgewählt werden, ist uns nicht bekannt. Vermutlich werden gleichzeitig und vollkommen wahllos bestimmte computerunterstützt generierte Rufnummern angewählt. Durch Ihren Rückruf erzielen die Urheber minimale Geldbeträge, welche durch die hohe Anzahl an Rückrufen einen finanziellen Profit bringen.
Der genaue Hintergrund dieses Anrufes lässt sich im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen. Vermutlich ist es so, dass versucht wird, persönliche Daten zu erfahren, um diese an Andere, etwa zu Werbezwecken, zu verkaufen. Oder Sie nochmals angerufen werden und Ihnen mitgeteilt wird, dass z.B. Ihr kostenloses Gewinnspiel Abo abgelaufen sei und nun kostenpflichtig werden würde.
Denkbar wäre, dass etwa eine gefälschte Rechnung zugesandt wird, die Sie zur Zahlung verpflichten möchte bzw. einschüchtern soll. Diese Rechnungen sind natürlich nicht haltbar. Sollten Sie dennoch eine solche erhalten oder sich etwa bedroht fühlen, empfehlen wir Ihnen, sich an die entsprechenden Verfolgungsbehörden (Polizei) zu wenden, da der RTR für strafrechtliche Maßnahmen keine Zuständigkeit zukommt.
Grundsätzlich gilt, dass Sie persönliche Daten nur gezielt an seriöse Unternehmen weitergeben sollten.
Am sinnvollsten ist es, in Hinkunft bei unbekannten Rufnummern gar nicht erst abzuheben und auch nicht zurückzurufen. Teilweise bieten heutige Smartphones (im Betriebssystem integriert oder mittels eigener Apps) die Möglichkeit eingehende Telefonate mit bestimmten Rufnummern überhaupt zu unterdrücken. Sollte die genannte Belästigung daher wiederholt vorkommen, wäre dies eine mögliche "Abwehrmaßnahme".
Sie haben als Kunde das Recht, von Ihrem Betreiber die Feststellung der Identität des Anrufers zu verlangen, wenn Sie belästigende Anrufe bekommen (das ist die so genannte „Fangschaltung“ nach § 106 Telekommunikationsgesetz). Eine Fangschaltung kann nur für zukünftige Anrufe und nur dann erfolgen, wenn Ihr Betreiber die Nummer des Anrufers bzw. Name oder Adresse überhaupt feststellen kann.
Das Vorliegen eines bereits erfolgten belästigenden Anrufs müssen Sie Ihrem Betreiber gegenüber glaubhaft darlegen können.
Ihr Betreiber darf für eine Fangschaltung ein Entgelt verlangen.
RUNDFUNK UND TELEKOM
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