Nein, im Bereich der geografischen Rufnummern können Sie als Privatperson oder Unternehmen keine einzelne Rufnummer beantragen. Die Rufnummern aus diesem Bereich werden blockweise Kommunikationsnetzbetreibern zugeteilt. Bitte wenden Sie sich mit diesem Anliegen an Ihren Netzbetreiber.
Grundsätzlich werden geografische Rufnummern ausschließlich an Netzbetreiber zugeteilt. Dabei gibt es bezüglich der Rufnummernlänge folgenden Auflagen:
• Grundsätzlich haben geografische Teilnehmernummern fünf Stellen;
• in den Ortsnetzen 316 für Graz, 463 für Klagenfurt, 512 für Innsbruck, 662 für Salzburg, 732 für Linz, 2236 für Mödling,
2252 für Baden, 5572 für Dornbirn und 7242 für Wels sechs Stellen,
• im Ortsnetz 1 für Wien sieben Stellen.
Diese Rufnummern können unter bestimmten Umständen verkürzt werden. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, um wie viele Stellen die Rufnummer bei Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen verkürzt werden kann.
Voraussetzungen beim Teilnehmer:
Anschluss mit mindestens 14 leitungsvermittelten Sprachkanälen:
Verkürzung um jeweils eine Ziffer
Anschluss mit mindestens 30 leitungsvermittelten Sprachkanälen:
Verkürzung um jeweils zwei Ziffern
Zu den rechtlichen Grundlagen siehe § 50 Abs 6 KEM-V 2009.
Bei Netzabschlusspunkten, die für den öffentlichen Telefondienst verwendet werden und die technisch nicht leitungsvermittelt realisiert sind, ist eine Verkürzung der Teilnehmernummer um jeweils eine oder zwei Ziffern zulässig, wenn 14 oder 30 Telefongespräche mit den hinter dem Netzabschlusspunkt betriebenen Telekommunikationsendeinrichtungen in einer ISDN-entsprechenden Qualität jederzeit gleichzeitig möglich sind.
Eine Verkürzung von neu zugewiesenen geografischen Rufnummern ist grundsätzlich gemäß den Regelungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 möglich (siehe oben "Ich hätte gern eine geografische Kurzrufnummer für mein Unternehmen. Welche Möglichkeiten gibt es da?").
Diese Bestimmung findet auf bereits vor dem 01.01.2002 genutzte Rufnummern keine Anwendung (siehe § 126 Abs 4 KEM-V 2009). Daher stellt § 50 Abs 6 KEM-V 2009 keinen Grund dar, diese "alten" Rufnummern zu entziehen.
Werden Rufnummern aufgrund der Bestimmungen des § 50 Abs 6 verkürzt genutzt und fallen diese Voraussetzungen weg, so ist auch in diesem Fall die Nutzung weiterhin zulässig, dies aber vom Betreiber der RTR-GmbH anzuzeigen.
Wird aber ein Anschluss, dem eine Kurzrufnummer zugewiesen ist, vom Teilnehmer oder Betreiber gekündigt, so ist eine Wiederanschaltung nur unter den oben erwähnten Voraussetzungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 möglich.
Entgelte für die Zuteilung bzw. Nutzung von geografischen (Kurz-)Rufnummern werden von der RTR-GmbH nicht eingehoben.
Betreibern steht es aber frei, für die Nutzung bzw. Zuweisung von (verkürzten) Rufnummern Entgelte zu verrechnen.
RUNDFUNK UND TELEKOM
REGULIERUNGS-GMBH
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Tel.: +43 1 58058-0