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Vorleistungsmarkt für den zentralen Zugang: Bescheid M 1.6/15-117 vom 24.07.2017

Auf dem Vorleistungsmarkt für zentralen Zugang sind A1 Telekom Austria derzeit u. a. folgende Vorabverpflichtungen auferlegt (Bescheid M 1.6/15-117 der Telekom-Control-Kommission) vom 24.07.2017:

  • Zugangsverpflichtung zum breitbandigen Bitstrom (IP-basiert, auf Nachfrage ATM-basiert) idF Standardangebot 3.04.2017 zur Realisierung von Geschäftskundenprodukten;
  • Zugangsverpflichtung zu einem Layer2-Produkt mit regionaler Übergabe des Verkehrs ins Netz des Vorleistungspartners, das zumindest die Produktcharakteristika der virtuellen Entbündelung mit regionaler Übergabe "vULL regional" lt. Standardangebot virtuelle Entbündelung idF vom 3.07.2017 aufweist;
  • kostenfreie Migration bestehender entbündelter POTS-/ISDN-Anschlussleitungen im Zuge erzwungener Migration zu einer POTS-ISDN-Vorleistung, bei der auf der Anschlussleitung weiterhin POTS (analoges Signal) bzw ISDN (TDM, DSS1-Signalisierung) zur Anwendung kommt;
  • Regionale Verkehrsübergabe an neun Übergabepunkten sowie auf Nachfrage zusätzlich am VIX2 oder VIX3
  • auf Nachfrage nationale Verkehrsübergabe an einem dieser neun Übergabepunkte nach Wahl des nachfragenden Internet Service Providers sowie auf Nachfrage zusätzlich am VIX2 oder VIX3;
  • Anbindung zwischen Übergabepunkt und PoP auf Nachfrage anstelle durch A1 über eine durch einen Dritten bereitgestellte Verbindung oder - bei bestehendem PoP des Vorleistungsnehmers am Übergabepunkt - als Eigenrealisierung der Anbindung durch Nutzung von Inhouseverkabelung;
  • auf Nachfrage Einführung eigener Preispunkte für bestimmte Zwischenprofile des Layer2-Produkts;
  • auf Nachfrage gemeinsame Verkehrsübergabe für Bitstrom- und Layer2-Produkt über dieselbe physische Schnittstelle am Übergabeunkt;
  • auf Nachfrage Änderung technischer Parameter des Layer2-Podukts einmal jährlich entgeltfrei;
  • Gewährleistung, dass Nachfrager bei allfälliger Einstellung von Vorleistungsprofilen durch Bereitstellung eines adäquaten Ersatzes nicht schlechter gestellt werden;
  • Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Nachfragern in Bezug auf Multicastfunktionalität zur Replizierung von Bündelprodukten mit IPTV und in Bezug auf neue Produkteigenschaften marktangehöriger Produkte (zB Georedudanz bei Verkehrsübergabe/-übernahme;
  • Entgeltkontrolle bei Bistream-Produkten zur Realisierung von Geschäftskundenprodukten: margin-squeeze-frei, maximal in Höhe der im Standardangebot breitbandige Internetzugangslösungen idF vom 3.04.2017 angeführten Entgelte;  
  • Entgeltkontrolle beim Layer2-Produkt: minimaler Abstand bestimmter monatlicher Nettoentgelte  (bandbreitenabhängig) zwischen Endkundenprodukt (Festnetz-Internet bzw. Bündel Festnetz-Voice) und Vorleistungsprodukt; 
  • Gleichbehandlungsverpflichtung;
  • Standardangebot bezüglich aller angebotenen Bitstream-Produkte;
  • abgestufte Vorankündigungsfristen gegenüber Vorleistungspartnern bei temporären oder dauerhaften Preisänderungen (vier Wochen), Einführung neuer Bandbreiten (acht Wochen) und Einführung neuer Produkteigenschaften, die über die Einführung neuer Bandbreiten hinausgehen (zwölf Wochen);
  • unverbindliche halbjährliche Vorabinformation über Release-Zyklen und geplante technsche Implementierungen an der elektronischen Schnittstelle; 
  • Quartalsweise Veröffentlichung bestimmter Key Performace Indicators in Bezug auf die in den Standardangeboten angeführten gemäß Spruchpunkt 3.3.7 binnen acht Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals, ggf in einem zugriffsgeschützten Bereich der A1-Webseite;
  • Getrennte Buchführung und Kostenrechnungssystem zur Verhinderung unerlaubter Quersubventionierung.

A1 Telekom Austria AG hat das bestehende Standardangebot betreffend breitbandige Internetzugangslösungen idF vom 3.04.2017 aufrecht zu erhalten sowie binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides in einer die Auflagen dieses Bescheides erfüllenden Form auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. Das Standardangebot hat zumindest alle Produkte nach Spruchpunkt 3.1.1 und die in Spruchpunkt 3.3.5 genannten Mindestinhalte zu umfassen und ist laufend auf aktuellem Stand zu halten. A1 Telekom Austria AG hat sämtliche Bitstream-Vorleistungspartner hinsichtlich der in Spruchpunkt 3.1.1 angeführten Zugangsleistungen durch Mitteilung an die jeweilige Unternehmensleitung sowie die Telekom-Control-Kommission per Email z. Hdn. ihrer Geschäftsstelle, der RTR-GmbH, an rtr@rtr.at über die wesentlichen Inhalte von Änderungen dieses Standardangebots spätestens zeitgleich mit der Veröffentlichung zu verständigen.

Standardangebot über ein Vorleistungsprodukt „Breitbandige Internetzugangslösungen zur Realisierung von Geschäftskundenprodukten” (Spruchpunkt 3.3.4 des Marktanalysebescheids) - Mindestinhalte des Standardangebots:

  • Klarstellung über den Beginn der Fälligkeit des Entgelts für den Bezug von marktgegenständlichen Leistungen;
  • Detaillierte (technische) Beschreibung des Angebotsgegenstandes inkl. Nebenleistungen und Spezifikationen der zur Diensteerbringung verwendeten elektronischen Schnittstellen;
  • Bestimmungen über Angebotsannahme, Vertragsdauer, Kündigung und Vertragsanpassung inkl. Änderungen des Angebotsgegenstandes,
  • Bestimmungen zu Bestellung, Bereitstellung und Stornierung bzw. Kündigung von Bitstream-Leitungen inkl. Fristen;
  • Bestimmungen über Beginn und Ende der Leistungsbereitstellung inkl. in Tagen bemessener einheitlicher Fristen;
  • Spezifikationen für die zur Abwicklung administrativer Prozesse verfügbaren elektronischen Schnittstellen inkl. der Modalitäten zur Änderung dieser Schnittstellen;
  • Bestimmungen zur Qualitätssicherung (SLAs) in Bezug auf Bereitstellungsdauer (Herstellung/Einrichtung), Verfügbarkeit und Entstörung (Zeitraum der Störungsannahme, Zeitraum der Verfügbarkeit eines Servicetechnikers, maximale Entstörzeit) sowie zum Beschwerdemanagement;
  • Pönalebestimmungen mit der Maßgabe, dass die anstelle aller anderen Pönalen bei Kündigung des Endkunden aufgrund verzögerter Bereitstellung zahlbare Pönale ebenfalls anstelle anderer Pönalen bei Kündigung des Endkunden aufgrund unzulässiger Weitergabe von Endkundendaten vom Wholesale-Bereich der A1 an den Retail-Bereich der A1 in gleicher Höhe anfällt;
  • Regelungen hinsichtlich technologieneutraler Rufnummernportierung im derzeit bestehenden Umfang;
  • Bestimmungen zu Migrations- und Wechselprozessen im derzeit bestehenden Umfang;
  • Bestimmungen betreffend den Remote-Zugriff von Vorleistungsnehmern in Bezug auf Mindestparameter bei zur Bereitstellung von Bitstream-Vorleistungsprodukten verwendeten Standardmodems (soweit im jeweiligen Modem verfügbar) im derzeit bestehenden Umfang. 
 A1 Telekom Austria AG kam der Verpflichtung zur Veröffentlichung fristgerecht nach. Das aktuelle Standardangebot ist hier veröffentlicht.

Neben dem Standardangebot betreffend breitbandige Internetzugangslösungen (zur Realisierung von Geschäftskundenprodukten) hat A1 Telekom Austria auch in Bezug auf das von ihr gemäß Spruchpunkt 3.1.2 anzubietende breitbandige Layer2-Ethernet-Vorleistungsprodukt mit regionaler Verkehrsübergabe binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides ein Standardangebot in einer die Auflagen dieses Bescheides erfüllenden Form auf ihrer Webseite zu veröffentlichen, das mindestens die im Standardangebot virtuelle Entbündelung idF vom 3.07.2017 angeführten, im Zusammenhang mit der "vULL regional" relevanten Produktcharakteristika aufzuweisen hat. Das Standardangebot hat zumindest alle Produkte nach Spruchpunkt 3.1.2 und die in Spruchpunkt 3.3.6 genannten Mindestinhalte zu umfassen und ist laufend auf aktuellem Stand zu halten. A1 Telekom Austria AG hat sämtliche Partner der virtuellen Entbündelung hinsichtlich der in Spruchpunkt 3.1.2 angeführten Zugangsleistungen durch Mitteilung an die jeweilige Unternehmensleitung sowie die Telekom-Control-Kommission per Email z. Hdn. ihrer Geschäftsstelle, der RTR-GmbH, an rtr@rtr.at über die wesentlichen Inhalte von Änderungen dieses Standardangebots spätestens zeitgleich mit der Veröffentlichung zu verständigen.

Auch das Standardangebot betreffend virtuelle Entbündelung, dessen wesentliche Elemente ebenfalls in einem Streitschlichtungsverfahren vor der Telekom-Control-Kommission ausgestaltet wurden (vgl. https://www.rtr.at/de/tk/Z1_11_Z3_11), enthält einen Hauptteil mit allgemeinen vertraglichen Regelungen und darüber hinaus verschiedene Anhänge.

Anhang 1 („Technisches Handbuch”) behandelt eine Darstellung der Service- und Netzarchitektur, die verschiedenen Übergabepunkte, Dienst- und Serviceklassenparameter sowie Bandbreitenprofile und DSLAM-Konfiguration. Bestell- und Bereitstellungs- sowie Kündigungsprozesse sind neben Verfügbarkeitsabfragen, Terminverschiebungen, Stornos, Migrationsprozessen, Ansprechpartnern und Formularen in Anhang 2 („Betriebliches Handbuch“) geregelt. Anhang 3 enthält die Entgelte, Anhang 4 Regelungen zur Entstörung und Anhang 5 Rahmenbedingungen für die verwendbaren Modems. Ein neuer Anhang 5a sieht die Zusatzoption zur Bereitstellung von Modems durch A1 vor. Anhang 6 verweist hinsichtlich der Standorte zum Einsatz der virtuellen Entbündelung auf das Web-Frontend, dessen Verwendung in Anhang 7 dargestellt wird. Anhang 8 enthält einige Abkürzungen und Definitionen und Anhang 9 Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Optical Network Termination "ONT") bei FTTH-Anschlüssen. Die Anhänge 10 und 14 behandeln Voraussetzungen und Durchführung einer verpflichtenden Migration bestehender Dienste von Vorleistungsnehmern im Zuge des NGA-Netzausbaus vom vorgelagerten DSLAM ("Access Remote Unit", Anhang 10) bzw. vom Hauptverteiler (Anhang 14). In Anhang 11 sind Regelungen zur "Portvorrückung" im Zuge der Vorrückung eines im Rahmen der virtuellen Entbündelung erbrachten VE-Service vom HVt-Standort auf einen nachgelagerten ARU-Standort bzw. von einem ARU.Standort auf einen anderen nachgelagerten ARU-Standort dargestellt. Anhang 12 beinhaltet Bestellmodalitäten für Zusatzpakete wie Modeminstallation oder WLAN-Konfiguration. Anhang 13 beschreibt unterschiedliche Wechselprozesse zwischen unterschiedlichen vULL-Varianten. Anhang 15 beschreibt Portwechselprozesse im Zusammenhang mit Umschaltungen von Anschlussleitungen mit bestehenden VE-Services von einem DSLAM-Port auf einen anderen.

Das Standardangebot „Virtuelle Entbündelung” hat zumindest die nachfolgend genannten Mindestinhalte aufzuweisen.

Standardangebot über ein Vorleistungsprodukt „Virtuelle Entbündelung” (Spruchpunkt 3.3.6 des Marktanalysebescheids):

  • Detaillierte Aufgliederung der anordnungsgegenständlichen Leistungen der virtuellen Entbündelung auf Basis FTTC/B/H, einschließlich eDSLAM-Mangagement-Bandbreiten;
  • Regelungen über das für die anordnungsgegenständlichen Leistungen der virtuellen Entbündelung auf Basis FTTC/B/H jeweils zu entrichtende Entgelt, ggf. einschließlich Regelungen über Rabatte;
  • Regelungen über die Spezifikation der örtlichen Verfügbarkeit der virtuellen Entbündelung;
  • Regelungen über die Optionen betreffend den Einsatz von Endgeräten (Modems), einschließlich Regelungen über eine „White-List“ bzw. über Modemmindestanforderungen;
  • Regelungen über Bestellung, Bereitstellung und Kündigung der anordnungsgegenständlichen Leistungen;
  • Regelungen über Störungsbehandlungs-/Behebungsprozesse;
  • Regelungen über die Nutzung der anordnungsgegenständlichen Leistungen;
  • Regelungen über Qualität bzw. erweiterte Qualität in Form von Service Level Agreements (Bereitstellung, Entstörung, Dienstequalität, Verfügbarkeit), inklusive Pönaleregelungen;
  • Spezifikationen des Zugangs zu elektronischen Schnittstellen, einschließlich der Modalitäten zur Änderung dieser Schnittstellen;
  • Regelungen über den physischen Zugang zu relevanten Schaltstellen, einschl. der Modalitäten zur Änderung dieser Schnittstellen, inkl. Pönaleregelungen, die auch vorzusehen haben, dass bei Nichtverfügbarkeit der elektronischen Schnittstelle oder wesentlicher ihrer Elemente für länger als zwölf Stunden eine Pönale entrichtet werden muss; eine anteilige Pönale hat anzufallen, wenn die Schnittstelle länger als zwei Stunden ausfällt oder wesentliche Elemente nicht funktionieren;
  • Regelungen über die verpflichtende und reguläre Migration auf die virtuelle Entbündelung inklusive Rufnummernportierung, einschließlich der allfälligen Kostentragung für die Migration;
  • Regelungen über "Massenmigrationen" (z. B. Migration aller Teilnehmer eines alternativen Betreibers in einer Region von Bitstream-Produkten auf die virtuelle Entbündelung) als eigener Migrationsprozess;
  • Prozess für die Nachfrage nach neuen aktiven Produkten bzw. neuen Produkteigenschaften der virtuellen Entbündelung;
  • Regelungen über die Sicherstellung einer möglichst unterbrechungsfreien Bereitstellung für den Endkunden;
  • Regelungen über Fristen für die Bereitstellung von Informationen, für die Bereitstellung der Leistungen sowie für die Störungsbeseitigung sowie Pönalen für deren Nichteinhaltung.

A1 Telekom Austria AG kam der Verpflichtung zur Veröffentlichung fristgerecht nach. Das aktuelle Standardangebot ist hier veröffentlicht.