• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    16.08.2021
  • Kategorie
    Verordnungen

23. Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die Ermittlung des Mindestanteils europäischer Werke in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (Verordnung europäische Werke – Abrufdienste)

Übersicht

Die Verordnung und die Erläuterungen in PDF-Format finden Sie hier.


Auf Grund des § 40 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand und Ziel

§ 1. Diese Verordnung bestimmt, wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils der europäischen Werke zu erfolgen hat, welche Daten zu übermitteln sind, welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen gemäß § 40 Abs. 1 AMD-G entbunden sind sowie in welchen Fällen die Anforderung der Erreichung des Mindestanteils europäischer Werke als undurchführbar oder nicht rechtfertigbar zu qualifizieren ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Titel: einzelne, individuell abrufbare mit Bezeichnung versehene audiovisuelle Produktion;
  2. Katalog: von einem Mediendiensteanbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitgestellte Auswahl an Titeln, die Nutzer zum Abruf auf Basis unterschiedlicher Abrechnungsformen angeboten werden;
  3. Kinofilm: ein Film, der primär für die Vorführung im Kino produziert wird;
  4. Fernsehfilm: ein Film, der primär für die Ausstrahlung im Fernsehen produziert wird;
  5. Reihe: eine Abfolge zusammengehöriger Filme, die in demselben fiktiven Universum spielen;
  6. Serie: ein Programmformat, das innerhalb eines Gesamtkonzeptes eine fiktionale oder auch an Tatsachen orientierte Handlung beinhaltet und aus einzelnen Folgen besteht;
  7. Staffel: eine aus mehreren Folgen bestehende Produktionseinheit einer Serie, die das Ergebnis einer einzigen und kontinuierlichen schöpferischen Anstrengung ist, die von derselben Gruppe von Autoren mit einem einzigen Budget und über einen einheitlichen Zeitraum geschaffen wird;
  8. Umsatz: jene Bruttowerte des vorangegangenen Jahres, die den Gegenwert in Form von Geld oder anderen Forderungen darstellen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren erhalten werden;
  9. Beschäftigtenzahl: Anzahl der im Betrieb durchschnittlich im vorangegangenen Jahr beschäftigten Arbeitnehmer nach Köpfen; dabei ist es nicht erheblich, ob es sich etwa um Praktikanten oder Teilzeitkräfte handelt;
  10. Advertising-Video-on-Demand-Angebot (AVOD): eine Abrechnungsform, bei der der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf durch das Schalten von Werbung und/oder Werbeflächen finanziert wird; die Inhalte des gesamten oder von Teile des Kataloges sind für die Nutzer frei zugänglich;
  11. Transactional-Video-on-Demand-Angebot (TVOD): eine Abrechnungsform, bei der der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf individuell abrufbare Titel des gesamten oder von Teile des Kataloges anbietet, die für den jeweiligen Nutzer nach tatsächlichem Abruf abgerechnet werden;
  12. Subscription-Video-on-Demand-Angebot (SVOD): eine Abrechnungsform, bei der der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf auf einem Abonnentenmodell aufbaut und der Abonnent gegen eine regelmäßige (monatliche oder jährliche) Gebühr Zugriff auf den gesamten oder auf Teile des Kataloges erhält;
  13. Abonnent: Nutzer, der gegen eine regelmäßige (etwa monatliche oder jährliche) Gebühr Zugriff auf die Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erhält;
  14. Einzelkunde: Nutzer, der gegen Zahlung Zugriff auf einen individuell abrufbaren Inhalt eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erhält;
  15. Abruf: individuelles Anfordern eines Titels aus einem von einem Mediendiensteanbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitgestellten Katalog. 

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2. Abschnitt

Ermittlung des Mindestanteils und Datenübermittlung

Ermittlung des Mindestanteils

§ 3. (1) Zur Ermittlung des Anteils europäischer Werke sind nach Maßgabe von Abs. 2 die einzelnen im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres verfügbaren Titel heranzuziehen. Dabei sind insbesondere folgende audiovisuelle Produktionen jeweils als eigene Titel zu werten:

a) Kinofilme;
b) Fernsehfilme;
c) einzelne Filme einer Reihe;
d) eine Staffel;
e) jede sonstige Sendung iSd § 2 Z 30 AMD‑G.

(2) Besteht eine Staffel aus einzelnen audiovisuellen Produktionen, die jeweils eine ähnliche Laufzeit und ähnliche Produktionskosten wie ein Kino- oder Fernsehfilm haben, kann der Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in seiner Berechnung des Mindestanteils europäischer Werke diese hinsichtlich jeder audiovisuellen Produktion als eigenen Titel werten.

Datenübermittlung

§ 4. (1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben der KommAustria für jedes Kalenderjahr das Ausmaß der durchschnittlich bereitgestellten Titel, die europäische Werke darstellen, in Prozentzahlen zu übermitteln. Werden unterschiedliche Abrechnungsformen genutzt, sind die Angaben getrennt nach den Abrechnungsformen aufzuschlüsseln. Darüber hinaus ist der KommAustria mit einer näheren Begründung mitzuteilen, in welchen Fällen § 3 Abs. 2 zur Anwendung kam.

(2) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben der KommAustria mitzuteilen, wie europäische Werke gegenüber anderen Werken in ihrer Präsentation im Katalog hervorgehoben werden.

(3) Nach Maßgabe der technischen Einrichtungen sind die Daten gemäß Abs. 1 und 2 über das von der KommAustria im eRTR-Portal bereitgestellte Formular zu übermitteln.

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3. Abschnitt

Ausnahmen von der Berichtspflicht

§ 5. (1) Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sind von den Verpflichtungen gemäß § 40 Abs. 1 AMD-G entbunden, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr

a) ihr Umsatz EUR 2.000.000,- und ihre Beschäftigtenzahl zehn Personen oder
b) die Zahl ihrer
i.   Abrufe 12.000.000 bei Advertising-Video-on-Demand-Angeboten (AVOD),
ii.  Einzelkunden 4.000 bei Transactional-Video-on-Demand-Angeboten (TVOD) oder
iii. Abonnenten 3.000 bei Subscription-Video-on-Demand-Angeboten (SVOD)
nicht überschritten haben.

(2) Ferner sind Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf von der Verpflichtung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 AMD-G entbunden, wenn sich der Katalog auf eine einzelne Art von Inhalt beschränkt, der in der Regel nicht im europäischen Raum produziert wird.

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4. Abschnitt

Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 16.08.2021 in Kraft und ist entsprechend der Bestimmung des § 69 Abs. 12 AMD-G erstmals für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2021 anzuwenden.

 

Wien, am 9. August 2021 

Kommunikationsbehörde Austria

Dr. Katharina Urbanek
(Mitglied)


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