• Bereich
    TKK
  • Datum
    15.12.2003
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Partei(en)
    3G Mobile Telecommunications GmbH
  • GZ
    K 15g/00-135

K 15g/00-135 - 3G Mobile Telecommunications GmbH


K 15g/00-135


Bescheid


Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über Anträge der 3G Mobile Telecommunications GmbH, Opernring 1/E/332, 1010 Wien und der Mobilkom Austria AG & Co KG, Obere Donaustraße 29, 1020 Wien, vertreten durch Wolf Theiss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schubertring 6, vom 11.11.2003, auf „Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur” in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:


I. Spruch


1. Gemäß § 11 der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der Telekom-Control-Kommission vom 20.11.2000 (K 15g/00-67) bildenden Konzessions-/Frequenzzuteilungsurkunde wird die Genehmigung der Änderung der Eigentumsverhältnisse an der 3G Mobile Telecommunications GmbH, die sich durch Übergang von 100% der Anteile an der 3G Mobile Telecommunications GmbH an die Mobilkom Austria AG & Co KG ergibt, erteilt.

2. Die Genehmigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:

a) Mobilkom Austria AG und Co KG ist verpflichtet, bis spätestens 31.01.2005 Frequenzen im Umfang von 2x5 MHz aus den gepaarten Frequenzbereichen 1959,7-1969,7/2149,7-2159,7 MHz oder 1920-1980/2110-2170 MHz an ein Unternehmen, welches mit Mobilkom Austria AG & Co KG nicht im Sinne des § 41 KartG verbunden ist, und welches die Frequenzen für die Erbringung von Mobilfunkdiensten nutzt, abzugeben. Für den Fall, dass die Einhaltung der CEPT-Entscheidung ERC/DEC/(99)25 Annex 1 („ERC Decision on the harmonised utilisation of spectrum for terrestrial Universal Mobile Telecommunications System (UMTS) operating within the bands 1900 – 1980 MHz, 2010 – 2025 MHz and 2110 – 2170 MHz“) garantiert werden kann, und die Nutzung des abgegebenen Frequenzbereiches uneingeschränkt möglich ist, ist auch die Abgabe eines Frequenzspektrums im Umfang von 2x4,8 MHz hinreichend und zulässig.
      Kommt Mobilkom Austria AG und Co KG dieser Verpflichtung nicht nach, erlischt das Frequenznutzungsrecht der Mobilkom an den Frequenzen im Frequenzbereich 1964,7-1969,7/2154,7-2159,7 MHz (2x5 MHz) ersatzlos. Die Verfügungsgewalt über das Frequenznutzungsrecht hinsichtlich dieser Frequenzen geht auf die Telekom-Control-Kommission über.

    b) Mobilkom Austria AG & Co KG und alle mit ihr im Sinne des § 41 KartG verbundene Unternehmen sind weiters bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem Mobilkom Austria AG & Co KG ihrer Verpflichtung, die genannten Frequenzen abzugeben nachkommt, nicht berechtigt, an Vergabeverfahren für Frequenzen im GSM-900 und GSM-1800-Bereich teilzunehmen.

3. Es wird festgestellt, dass bei erfolgter Anteilsübertragung von 100% der Anteile an der 3G Mobile Telecommunications GmbH an die Mobilkom Austria AG & Co KG die Versorgungsverpflichtung der 3G Mobile Telecommunications GmbH gemäß §§ 8 und 9 der Konzessions-/Frequenzzuteilungsurkunde, Anlage VI zum Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20.11.2003, K 15/00-67 hinsichtlich jener Frequenzen, die von 3G Mobile gehalten werden, durch die Mobilkom Austria AG & Co KG durch Erfüllung ihrer bereits bestehenden Versorgungspflicht erfüllt wird.

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