• Bereich
    TKK
  • Datum
    27.11.2006
  • Kategorie
    Marktbeherrschung
  • Partei(en)
    Telekom Austria AG
  • GZ
    M 9/06

M 9/06 - Telekom Austria AG



Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Martin Hagleitner und Univ.-Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 27.11.2006 nach Durchführung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens M 9/06 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

1. Gemäß § 37 Abs. 3 erster Satz TKG 2003 wird festgestellt, dass die Telekom Austria AG auf dem Endkundenmarkt "Mindestangebot an Mietleitungen für bestimmte Mietleitungstypen bis einschließlich 2 Mbit/s“ gemäß § 1 Z 10 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt.

2. Der Telekom Austria AG werden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:

2.1. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 TKG 2003 ein Mindestangebot an Mietleitungen nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz für die nachstehend angeführten Mietleitungstypen bereitzustellen:
· analoge Mietleitungen mit Sprachbandbreite normaler Qualität (2-Draht- Leitungen gem. ETSI EN 300 448 (bzw. ETSI ETS 300 448) oder 4-Draht-Leitungen gem. ETSI EN 300 451 (bzw. ETSI ETS 300 451));
· analoge Mietleitungen mit Sprachbandbreite besonderer Qualität (2-Draht-Leitungen gem. ETSI EN 300 449 (bzw. ETSI ETS 300 449) oder 4-Draht-Leitungen gem. ETSI EN 300 452 (bzw. ETSI ETS 300 452));
· digitale Mietleitungen mit einer Datenrate von 64 kbit/s gem. ETSI EN 300 288 und ETSI EN 300 289 bzw. ETSI ETS 300 288, ETSI ETS 300 288/A1 oder ETSI ETS 300 289;
· digitale Mietleitungen mit einer Datenrate von 2.048 kbit/s – E1 (unstrukturiert) gem. ETSI EN 300 418 und ETSI EN 300 247 bzw. ETSI ETS 300 418, ETSI ETS 300 247 oder ETSI ETS 300 247/A1;
· digitale Mietleitungen mit einer Datenrate von 2.048 kbit/s – E1 (strukturiert) gem. ETSI EN 300 418 und ETSI EN 300 419 bzw. ETSI ETS 300 418 und ETSI ETS 300 419.

2.2. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung der unter Spruchpunkt 2.1. angeführten Mietleitungen hat die Telekom Austria AG

2.2.1. den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß § 38 TKG 2003 zu wahren, dh, Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter vergleichbaren Umständen vergleichbare Bedingungen zu bieten und Mietleitungen für andere zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereit zu stellen wie für die eigenen Dienste oder Dienste verbundener Unternehmen und wie für andere Unternehmen,

2.2.2. ihre Mietleitungsentgelte an den Prognosekosten zu orientieren,

2.2.3. die folgenden Informationen auf ihrer Unternehmenshomepage zu veröffentlichen:

2.2.3.1. technische Merkmale, einschließlich der physischen und elektrischen Kenndaten sowie detaillierte technische Spezifikationen und Leistungsspezifikationen für den Netzabschlusspunkt;

2.2.3.2. Entgelte (einschließlich ggf. gestaffelter Entgelte), insb. Entgelte für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses, regelmäßige Mietentgelte und andere Entgelte;

2.2.3.3. Lieferbedingungen einschließlich folgender Mindestangaben:
· Informationen über das Bestellverfahren;
· typische Lieferfrist (Zeitspanne ab förmlichem Antrag, in der im Kalenderjahr 95% aller Mietleitungen desselben Typs zu den Endnutzern durchgeschaltet worden sind, wobei Fälle, in denen der
Endnutzer selbst eine längere Lieferfrist verlangt hat, nicht berücksichtigt werden; bei Angebot spezifischer Lieferfristen werden die jeweils typischen Lieferfristen veröffentlicht);
· Mindestlaufzeit;
· typische Reparaturzeit (Zeitspanne zwischen Fehlermeldung und Meldung der Wiederherstellung an den Endnutzer von 80% aller Mietleitungen desselben Typs im Kalenderjahr; bei Angebot
unterschiedlicher Reparaturqualitäten werden die jeweils typischen Reparaturzeiten veröffentlicht);
· Rückerstattungsmodalitäten jeglicher Art.

2.3. Die Telekom Austria AG hat die Entgelte für von ihr angebotene Endkundenmietleitungen bis einschließlich 2048 kbit/s mit einer Bandbreite von n x 64 kbit/s, die nicht Bestandteil des Mindestangebots gem. Spruchpunkt 2.1. sind, gem. § 43 Abs. 1, 3 TKG 2003 an den Prognosekosten zu orientieren.

2.4. In Bezug auf Mietleitungen gemäß Spruchpunkt 2.1. hat die Telekom Austria AG Entgeltbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 44 Abs. 3 TKG 2003 der Regulierungsbehörde vorab zur Genehmigung gem. § 45 TKG 2003 vorzulegen.

2.5. In Bezug auf Mietleitungen gem. Spruchpunkt 2.3. hat es die Telekom Austria AG nach § 43 Abs. 1, 2 TKG 2003 zu unterlassen,
- bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
- durch vertragliche Bedingungen nachfrageseitige Wechselkosten
unangemessen zu erhöhen.

2.6. Entgeltbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich Dienstebeschreibungen für Mietleitungen gemäß Spruchpunkt 2.3. sind nach § 43 Abs. 1, 3 TKG 2003 der Regulierungsbehörde vor ihrer Wirksamkeit anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann den angezeigten Entgeltbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Spruchpunkt 2.3. innerhalb von acht Wochen widersprechen, wenn sie dem TKG 2003, dem auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, den §§ 864a oder 879 ABGB oder diesem Bescheid nicht
entsprechen. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die zur Beurteilung der Anzeige durch die Regulierungsbehörde erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Anzeiger nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Anzeiger innerhalb von zwei Wochen ab Einbringung der Anzeige mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen zur Beurteilung der Anzeige nachzureichen sind.

2.7. Die Telekom Austria AG hat gem. § 43 Abs. 1 TKG 2003 ihre Kosten und Erträge auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Produkten und zumindest gegliedert nach den Märkten der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in einem Kostenrechnungssystem aufzuschlüsseln („getrennte Buchführung“). In diesem Zusammenhang sind entsprechend den Anforderungen der Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen bereitzustellen:
· Erträge,
· Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten für Abschreibungen von Anlagegütern, Kapitalkosten und sonstigen Kosten),
· detaillierter Anlagenspiegel des Unternehmens, Personalkennzahlen, Kostentreiber wie insb. Kapazitäten und sonstige für die Überprüfung der Kostenrechnung notwendigen Informationen.

2.8. Die Telekom Austria AG hat hinsichtlich der in Spruchpunkt 2.1. angeführten Mietleitungen gem. § 44 Abs. 4 iVm § 43 Abs. 4 TKG 2003 und hinsichtlich der in Spruchpunkt 2.3. angeführten Mietleitungen gem. § 43 Abs. 4 TKG 2003 ein Kostenrechnungssystem einzusetzen, auf welchem aufbauend eine Ermittlung von Prognosekosten möglich ist und welches die in Spruchpunkt 2.7. angeführten Kostenarten ausweist.

3. Die der Telekom Austria AG auf dem Endkundenmarkt „Mindestangebot an Mietleitungen mit bestimmten Mietleitungstypen bis einschließlich 2 Mbit/s“ mit Bescheid M 10/03-52 v. 27.10.2004 auferlegten Verpflichtungen werden gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 TKG 2003 mit Rechtskraft dieses Bescheids aufgehoben.

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