• Bereich
  • Datum
    03.08.1998
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Telekom Austria AG
  • GZ
    RWBR 001/98 und RWBR 002/98

RWBR 001/98 und RWBR 002/98 - Telekom Austria AG




I. Spruch


Gemäß § 34 Abs 3 des Gesetzes betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG), BGBl. I Nr. 100/1998, in Verbindung mit § 83 Abs 1 und Abs 3 TKG sowie weiters in Verbindung mit § 109 TKG wird angeordnet:

1. Die Telekom Austria AG hat binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides sowohl der tele.ring Telekom Service GmbH (tele.ring) als auch der UTA Telekom AG (UTA) den Abschluß eines Zusammenschaltungsvertrages hinsichtlich der Terminierung von Gesprächen im Telekom Austria AG-Netz mit demselben Inhalt wie jenem des zwischen der Post & Telekom Austria AG und der Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH (Connect) am 27.3.1998 abgeschlossenen Zusammenschaltungsvertrags, bestehend aus dem Allgemeinen Teil des Zusammenschaltungsvertrages samt Anhängen sowie aus dem Besonderen Teil des Zusammenschaltungsvertrages, ausgenommen Punkt 2 des Besonderen Teils, verbindlich anzubieten; insbesondere hat das Angebot als Entgelt für die Terminierung von Gesprächen im Telekom Austria AG-Netz tageszeitunabhängig und volumensunabhängig für den Gesprächstyp V3 ATS 0,25 pro Minute sowie für den Gesprächstyp V4 ATS 0,33 pro Minute, jeweils zuzüglich USt, vorzusehen.

2. Die Telekom Austria AG hat binnen einer Woche nach Zustellung dieser Anordnung der Regulierungsbehörde den Inhalt der gemäß Spruchpunkt 1 gelegten Angebote der Regulierungsbehörde vorzulegen.

3. Über die übrigen Verfahrenspunkte wird gemäß § 59 Abs 1 AVG gesondert abgesprochen.

Der Bescheid samt Begründung liegt auch als downloadable PDF-File vor :



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