• Bereich
    TKK
  • Datum
    09.03.1998
  • Kategorie
    Netzzugang
  • Partei(en)
    Citykom Austria Telekommunikation GmbH, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, max.mobil. Telekommunikation Service GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH, UTA Telekom AG
  • GZ
    Z 1/97

Z 1/97 - Citykom Austria Telekommunikation GmbH, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, max.mobil. Telekommunikation Service GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH, UTA Telekom AG


Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dkfm. Dr. Oskar Grünwald und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weiteren Mitgliedern

über Antrag
1. der Citykom Austria Telekommunikation GmbH, Rosseggerstraße 2, 5021 Salzburg,
2. der CONNECT AUSTRIA Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Brünner Straße 52, 1210 Wien,
3. der max.mobil. Telekommunikation Service GmbH, Kelsenstraße 5-7, 1030 Wien,
4. der tele.ring Telekom Service GmbH, Europaplatz 1, 1150 Wien, sowie
5. der UTA Telekom AG, Rooseveltplatz 2, 1090 Wien,
alle vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, auf Erlaß einer Teilanordnung betreffend Zusammenschaltungsentgelte,

nach Anhörung der Antragsteller sowie der Post und Telekom Austria AG, Postgasse 8, 1011 Wien, diese vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, in der Sitzung vom 9. März 1998 einstimmig beschlossen:


I. Spruch

1. Gemäß § 41 Abs 3 in Verbindung mit § 111 TKG werden für die Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der Citykom Austria Telekommunikation GmbH, der tele.ring Telekom Service GmbH und der UTA Telekom AG mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Post und Telekom Austria AG folgende Bedingungen festgelegt:

a) Die Zusammenschaltungsentgelte betragen tageszeitunabhängig und verkehrsvolumensunabhängig
für den Gesprächstyp V3 0,25 ATS/min, exklusive Umsatzsteuer
für den Gesprächstyp V4 0,33 ATS/min, exklusive Umsatzsteuer
für den Gesprächstyp V5 0,053 ATS/min, exklusive Umsatzsteuer
für den Gesprächstyp V6 0,104 ATS/min, exklusive Umsatzsteuer
Die Gesprächstypen V3, V4, V5 und V6 verstehen sich nach der Definition in Anhang 3 des Standardzusammenschaltungsangebotes der Post und Telekom Austria AG vom Juli 1997.


b) Die Zusammenschaltungsentgelte werden reziprok angewendet, sodaß für den Verkehr, der vom öffentlichen Telekommunikationsnetz der Post und Telekom Austria AG in oder über das öffentliche Telekommunikationsnetz der Antragsteller zu 1., 4. und 5. geführt wird, Entgelte in gleicher Höhe entsprechend dem jeweiligen Verkehrstyp verrechnet werden.

c) Für Verbindungsaufbauleistungen und nicht zustandegekommene Gespräche werden keine zusätzlichen Entgelte verrechnet. Das Entgelt bemißt sich auf der Grundlage einer Sekundenabrechnung des zustandegekommenen Gesprächs.

d) Die in diesem Bescheid festgelegten Zusammenschaltungsentgelte gelten, soferne die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen treffen, für Leistungen, die zwischen den Antragstellern zu 1., 4. und 5. einerseits sowie der Post und Telekom Austria AG andererseits im Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 erbracht wurden bzw. werden.

e) Die Antragsteller zu 1., 4. und 5. einerseits sowie die Post und Telekom Austria AG andererseits sind verpflichtet, bis spätestens 30. September 1999 in Verhandlungen über die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte ab dem 1. Jänner 2000 einzutreten. Eine Anrufung der Regulierungsbehörde zur Neufestlegung der mit diesem Bescheid festgelegten Zusammenschaltungs-entgelte ist frühestens 6 Wochen nach dem 30. September 1999 zulässig.

2. Der Antrag der Citykom Austria Telekommunikation GmbH, der tele.ring Telekom Service GmbH und der UTA Telekom AG, die Post und Telekom Austria AG zu verpflichten, zusätzlich zu den unter 1 (a) festgelegten Entgelten auf individuelle Nachfrage als Option Zusammenschaltungsentgelte für Peak-Zeiten und Off-Peak-Zeiten anzubieten und darüber zu verhandeln, wobei der Durchschnitt der Peak- und Off-Peak-Entgelte den unter 1 (a) festgelegten Entgelten zu entsprechen hat, wobei der Ermittlung des Durchschnitts objektive, bei der Post und Telekom Austria AG gültige Tagesverkehrskurven zugrundezulegen sind, wird abgewiesen.

3. Der Antrag der Citykom Austria Telekommunikation GmbH, der tele.ring Telekom Service GmbH und der UTA Telekom AG, anzuordnen, daß sich die sonstigen von der Post und Telekom Austria AG anzubietenden Zusammenschaltungs-entgelte an den hier angeordneten Zusammenschaltungsentgelten zu orientieren haben, wird zurückgewiesen.

4. Die Anträge der CONNECT AUSTRIA Gesellschaft für Telekommunikation GmbH werden zurückgewiesen.

5. Die Anträge der max.mobil. Telekommunikation Service GmbH werden zurückgewiesen.




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