• Bereich
    TKK
  • Datum
    01.03.2004
  • Kategorie
    Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
  • Partei(en)
    telegate GmbH
  • GZ
    T 1/03-9

T 1/03-9 - telegate GmbH


Die Telekom-Control-Kommission hat mit Bescheid T 1/03-9 vom 01.03.2004 den Antrag der telegate GmbH auf behördliche Anordnung der Entgelte
für den Zugriff auf die betreiberübergreifende Datenbank der Telekom Austria AG abgewiesen und weitere Anträge der telegate GmbH zurückgewiesen. In der Entscheidung der Telekom-Control-Kommission wurde festgehalten, dass die Daten, die ein Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes gem. § 18 Abs. 1 Z 4 TKG 2003 auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste zu kostenorientierten Entgelten zur Verfügung zu stellen hat, sich auf die Daten der Vertragspartner des verpflichteten Telefondienstbetreibers beschränken und nicht das gesamte betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnis der Telekom Austria AG von jener zu kostenorientierten Entgelten zur Verfügung gestellt werden muss. Der Bescheid findet sich nachstehend zum Download.

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