• Bereich
    TKK
  • Datum
    29.09.2008
  • Kategorie
    Geschäftsbedingungen und Entgelte
  • Partei(en)
    mobilkom austria AG
  • GZ
    G 120/08

G 120/08 - mobilkom austria AG

Mit E-Mail vom 14.08.2008 zeigte die mobilkom austria AG die Leistungsbeschreibungen "A1 Over IP" nach § 25 TKG 2003 an. In diesen Leistungsbeschreibungen wurde vorgesehen, dass die Erreichbarkeit von freikalkulierbaren Mehrwertdiensten erst ab 31.3.2009 gewährleistet wird. Nach Aufforderung zur Stellungnahme unter Hinweis auf einen möglichen Widerspruch nach § 25 Abs. 6 TKG 2003 überarbeitete die mobilkom austria AG die Leistungsbeschreibungen. Nunmehr sah sie vor, dass die Anmeldbarkeit zu dem Dienst ebenfalls bis zum 15.3.2009 beschränkt wird, sodass zu diesem Zeitpunkt eine erneute Überprüfung durch die Telekom-Control-Kommission ermöglicht wird. Die Telekom-Control-Kommission hat am 29.9.2008 den Leistungsbeschreibungen "A1 Over IP" wegen Verletzung des § 22 TKG 2003 und § 4 KEM-V widersprochen.

Die Telekom-Control-Kommission hat am 29.09.2008 in ihrer Sitzung folgendes beschlossen:

"Gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 wird den gemäß § 25 Abs. 2 TKG 2003 am 14.08.2008 angezeigten Leistungsbeschreibungen „A1 Over IP" in der Fassung vom 24.09.2008, die als Anlage einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Bescheids bilden, widersprochen."

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