• Bereich
    TKK
  • Datum
    03.09.2007
  • Kategorie
    Geschäftsbedingungen und Entgelte
  • Partei(en)
    eTel Austria AG
  • GZ
    G 64/07

G 64/07 - eTel Austria AG

Mit Bescheid G 64/07-16 vom 03.09.2007 genehmigte die Telekom-Control-Kommission die beantragten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte der eTel Austria AG, soweit diese den Märkten „Zugang von (Nicht)Privatkunden über das fest öffentliche Telefonnetz“ gemäß § 1 Z 1 und Z 2 TKMVO zuzurechnen waren.

Die Telekom-Control-Kommission hat in der Sitzung vom 03.09.2007 einstimmig beschlossen:

1.    Gemäß § 45 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idgF 133/2005) und § 37 Abs. 2 Satz 1 TKG 2003 iVm § 43 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 TKG 2003 iVm mit Punkt I.2.3.4 des Bescheides M 02/07-6 vom 29.05.2007 wird dem Antrag der eTel Austria AG auf Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen „eTel direct Analoger Einzelanschluss“, „eTel direct ISDN Basisanschluss“ und „eTel direct ISDN Multianschluss“, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Leistungsbeschreibungen die Märkte gemäß § 1 Z 1 und 2 TKMVO idF BGBl. II Nr. 117/2005 betreffen, stattgegeben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen bilden als Anlage 1 und Anlage 2 integrierende Bestandteile des Spruchs dieses Bescheides.

2.    Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 TKG 2003 iVm § 43 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 TKG 2003 iVm mit Punkt I.2.3.4 des Bescheides M 02/07-6 vom 29.05.2007 wird dem Antrag der eTel Austria AG vom 30.05.2007 (in der Version der Antragsänderungen vom 18.07.2007, 13.08.2007, 16.8.2007 und 21.8.2007) iVm § 45 TKG 2003 auf Genehmigung der Entgeltbestimmungen „eTel direct Analoger Einzelanschluss, „eTel direct ISDN Basisanschluss“ und „eTel direct ISDN Multianschluss“, soweit die darin enthaltenen Entgelte die Märkte gemäß § 1 Z 1 und 2 TKMVO idF BGBl. II Nr. 117/2005 betreffen, stattgegeben. Die Entgeltbestimmungen bilden als Anlage 2 einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

3.    Der eTel Austria AG wird für die in Spruchpunkt 2 zu genehmigenden Entgeltbestimmungen die Auflage erteilt, auf Monatsbasis vierteljährlich, spätestens jeweils zwei Monate nach Quartalsende, nachstehende Daten in elektronischer Form der Regulierungsbehörde zu übermitteln:
Anzahl der Teilnehmer je Tarifoption und Umsätze aus Grundentgelten (getrennt nach POTS, ISDN und Multi ISDN) sowie Gesprächsminuten, Anzahl der Gespräche und Umsätze aus Verbindungsentgelten je Tarifoption, gegliedert nach Gesprächsdistanz (Lokal, Regional, National, die einzelnen Mobilzonen und Ausland gesamt).

4.    Für diesen Bescheid sind gemäß § 1 in Verbindung mit Punkt E Z 7 des 2. Abschnittes der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl II Nr. 29/1998, idF BGBl II Nr. 438/2006 Euro 49,05 an Gebühren binnen zwei Wochen ab Zustellung an das BMVIT, Kontonummer 5040003, PSK, zu entrichten.Soweit die Märkte § 1 Z 3, 4 und 6 der TKMVO betroffen waren hat die Telekom-Control-Kommission beschlossen keinen Widerspruch zu erheben. Der Bescheid und die Anlagen sind nachstehend zum Download bereitgestellt.

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