• Bereich
    TKK
  • Datum
    27.10.2004
  • Kategorie
    Marktbeherrschung
  • Partei(en)
    Telekom Austria AG
  • GZ
    M 12/03

M 12/03 - Telekom Austria AG



Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 27.10.2004 nach Durchführung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens M 12/03 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

1. Gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 wird festgestellt, dass die Telekom Austria AG auf dem Vorleistungsmarkt „Terminierende Segmente von Mietleitungen“ gemäß § 1 Z 12 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt.

2. Der Telekom Austria AG werden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:

2.1. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 41 Abs. 1 TKG 2003 auf zumutbare Nachfrage nichtdiskriminierenden Zugang zu terminierenden Segmenten von Mietleitungen zu gewähren. In diesem Zusammenhang hat die Telekom Austria AG

2.1.1. Zugang zu terminierenden Segmenten von Mietleitungen verschiedener Bandbreiten an vom Kunden spezifizierten Standorten zu ermöglichen,
2.1.2. auf Nachfrage die Übergabe von terminierenden Segmenten von Mietleitungen an einem vom Kunden spezifizierten Standort sowohl auf eigene Infrastruktur als auch auf Infrastruktur Dritter zu ermöglichen,
2.1.3. dem Nachfrager die Koppelung von terminierenden Segmenten von Mietleitungen mit niedrigen Datenraten mit einem terminierenden Segment einer höherbitratigen Mietleitung in ihrem Netz auf Nachfrage zumindest in denjenigen Städten zu ermöglichen, für welche gegenwärtig der mit Bescheid G 8/03-16 der Telekom-Control-Kommission genehmigte „Städtetarif“ gilt,
2.1.4. auf Nachfrage Zugang zu allen erforderlichen Infrastrukturteilen bzw. Diensten (zB Kollokation) sowie Annexleistungen zu gewährleisten, die für den Zugang zu terminierenden Segmenten von Mietleitungen erforderlich sind,
2.1.5. den Zugang zu terminierenden Segmenten von Mietleitungen ungebündelt zu ermöglichen; dh, der Nachfrager soll nicht verpflichtet werden, Dienste- und Netzelemente zu mieten und zu bezahlen, die er nicht nachgefragt hat.

2.2. Die Telekom Austria AG hat die Entgelte für die unter Spruchpunkt 2.1.1. angeführten Zugangsleistungen gemäß § 42 Abs. 1 TKG 2003 an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und die Entgelte für die unter den Spruchpunkten 2.1.2. bis 2.1.4. angeführten Leistungen an den Ist-Kosten zu orientieren.

2.3. Die Telekom Austria AG hat Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, gemäß § 38 TKG 2003 gleich zu behandeln, dh, ihnen unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anzubieten und ihnen Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität wie für ihre eigenen Dienste oder Dienste verbundener Unternehmen bereitzustellen.

2.4. Für die gemäß Spruchpunkt 2.1. bereitzustellenden Zugangsleistungen hat die Telekom Austria AG bis 31.01.2005 gemäß § 38 Abs. 3 TKG 2003 ein Standardangebot zu veröffentlichen. Das Standardangebot hat hinreichend detaillierte Teilleistungen zu enthalten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die
entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte und allfälligen Rabatte anzugeben. In das Standardangebot hat die Telekom Austria AG zumindest Angaben zu den folgenden Punkten aufzunehmen:
· Mindestvertragsdauer,
· Kündigungsfrist,
· Art der Vertragsverlängerung,
· Bedingungen der (vorzeitigen) Vertragsauflösung.

Bis zur Veröffentlichung des Standardangebots hat die Telekom Austria AG Nachfragern Mietleitungen entsprechend den bis dahin gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen für Endkundenmietleitungen bereit zu stellen.
Für Kommunikationsnetz- bzw. –dienstebetreiber mit bestehenden Verträgen für Endkundenmietleitungen ist binnen zwei Monaten ab Veröffentlichung des Standardangebotes auf Nachfrage eine Umstellung dieser Verträge auf korrespondierende terminierende Segmente des Standardangebotes zu den Konditionen des Standardangebots mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Standardangebotes vorzusehen.

2.5. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 40 Abs. 1 TKG 2003 erstmals bezogen auf das Jahr 2004 ihre Kosten und Erträge auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Mietleitungsprodukten und zumindest gegliedert nach den Märkten der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in einem Kostenrechnungssystem aufzuschlüsseln („getrennte Buchführung“). In diesem Zusammenhang sind entsprechend den Anforderungen der Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen bereitzustellen:
· Erträge,
· Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten für Abschreibungen von Anlagegütern, Kapitalkosten und sonstigen Kosten),
· detaillierter Anlagenspiegel des Unternehmens, Personalkennzahlen, Kostentreiber wie insb. Kapazitäten und sonstige für die Überprüfung der Kostenrechnung notwendigen Informationen.

2.6. Die Telekom Austria AG hat erstmals bezogen auf das Jahr 2004 ein Kostenrechnungssystem iSd Spruchpunktes 2.5. einzusetzen, auf welchem aufbauend eine Ermittlung von Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung hinsichtlich der gemäß Spruchpunkt 2.1. bereitzustellenden Zugangsleistungen gemäß § 42 Abs. 1 TKG 2003 möglich ist und welches die in Spruchpunkt 2.5. angeführten Kostenarten ausweist. Das Kostenrechnungssystem und dessen Einhaltung wird von der Regulierungsbehörde oder von einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich überprüft."

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