• Bereich
    TKK
  • Datum
    17.10.2005
  • Kategorie
    Marktbeherrschung
  • Partei(en)
    Tele2/UTA Telecommunication GmbH
  • GZ
    M 15f/03

M 15f/03 - Tele2/UTA Telecommunication GmbH



Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 17.10.2005 nach Durchführung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens M 15f/03 einstimmig folgenden Bescheid beschlossen:

I. Spruch

1. Gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass Tele2UTA Telecommunication GmbH auf dem Vorleistungsmarkt „Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Tele2UTA Telecommunication GmbH“ iSd § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 idgF über beträchtliche Marktmacht verfügt.

2. Tele2UTA Telecommunication GmbH werden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:

2.1. Tele2UTA Telecommunication GmbH hat gemäß § 38 TKG 2003 in Bezug auf die Qualität der Leistung „Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz“ dieselben Bedingungen anderen Betreibern anzubieten, die sie sich selber, verbundenen oder anderen Unternehmen bereitstellt.

2.2. Tele2UTA Telecommunication GmbH hat gemäß § 38 TKG 2003 in Bezug auf den Preis der Leistung „Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz“ dieselben Bedingungen anderen Betreibern anzubieten, die sie verbundenen oder anderen Unternehmen bereitstellt.

2.3. Tele2UTA Telecommunication GmbH hat gemäß § 38 Abs. 3 TKG 2003 ein Standardangebot betreffend „Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz“ binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu veröffentlichen, das folgende näher zu bestimmende Mindestinhalte aufzuweisen hat:

  • Arten und Kosten der Realisierung von Zusammenschaltungsverbindungen,
  • Informationen über Standorte der Vermittlungsstellen,
  • Verkehrsarten und Entgelte ,
  • Regelungen betreffend private Netze,
  • Regelungen betreffend personenbezogene Dienste,
  • Regelungen betreffend sonstige Dienste (Telefonstörungsannahmestellen, Telefonauskunftsdienste, Tonbanddienste, Rufnummernbereich 17, besondere Rufnummern im öffentlichen Interesse sowie die Rufnummern 120 und 123).
2.4. Tele2UTA Telecommunication GmbH hat gemäß § 41 Abs. 2 Z 9 TKG 2003 die (direkte und indirekte) Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz betreffend die Leistung „Terminierung in ihr Mobiltelefonnetz“ mit anderen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze auf Nachfrage zu gewährleisten.

2.5. Tele2UTA Telecommunication GmbH hat gemäß § 42 TKG 2003 für die Zusammenschaltungsleistung „Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz“ ein Entgelt zu verrechnen, das sich an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers iSv „LRAIC“ („Long Run Average Incremental Cost“) in der Weise orientiert, dass das Entgelt für die Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Tele2UTA Telecommunication GmbH dem jeweils aktuellen Mobil-Terminierungsentgelt ihres National-Roaming-Partners entspricht.

Weitere Informationen