• Bereich
    TKK
  • Datum
    02.04.2013
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    A1 Telekom Austria AG
  • GZ
    R 1/13

R 1/13 - A1 Telekom Austria AG

Mit Bescheid vom 2.4.2013 hat die Telekom-Control-Kommission gemäß Art 16 Abs 5 und 6 Verordnung (EU) Nr 531/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (RoamingVO) angeordnet:

1. A1 Telekom Austria AG hat bis längstens 31.5.2013 einen Authentifizierungsmechanismus einzuführen, der sicherstellt, dass nur der Roamingkunde die Freischaltung der Datenroamingsperre bei Erreichen des Kostenlimits gemäß Art 15 Abs 3 RoamingVO veranlassen kann.

2. A1 Telekom Austria AG hat gemäß Art 16 Abs 5 RoamingVO der Telekom-Control-Kommission bis spätestens 7.6.2013 über die erfolgten Umsetzungsmaßnahmen nach Spruchpunkt 1. zu berichten.

Der Bescheid steht unten zum Download bereit.

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