• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    12.05.2017
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Hutchison Drei Austria GmbH
  • GZ
    RAUF 1/2017

RAUF 1/2017 - Hutchison Drei Austria GmbH

Am 27.02.2017 wurde von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ein Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 gegenüber der Hutchison Drei Austria GmbH wegen des Verdachts der Verletzung von § 25d Abs 1 u 2 TKG 2003 sowie § 25 TKG 2003 eingeleitet. Anlass war die rechtliche Gestaltung von Endkundenverträgen im Zusammenhang mit einer sogenannten  „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten sowie die unterlassene Anzeige von Vertragsbedingungen über die Geräteteilzahlungsvereinbarung.

Mit dem unten zum Download bereitgestelltem Bescheid wurde gemäß § 91 Abs 2 TKG 2003 unter anderem Folgendes festgestellt:

Hutchison Drei Austria GmbH verletzt § 25d Abs 1 TKG 2003 dadurch, dass sie ihre Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ derart gestaltet, dass die nach § 25d Abs 1 TKG 2003 für Verträge mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG vorgeschriebene maximale anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten in jenen Fällen überschritten wird, in denen mit dem Verbraucher eine Geräteteilzahlungsvereinbarung mit 36-monatiger Laufzeit abgeschlossen wird.

Hutchison Drei Austria GmbH verletzt § 25d Abs 2 TKG 2003, indem sie durch die genannte vertragliche Gestaltung der Endkundenverträge im Zusammenhang mit einer „Geräteteilzahlungsvereinbarung“ gleichzeitig eine Bedingung für die Vertragskündigung vorsieht, die für den Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel iSd § 25d Abs 2 TKG 2003 wirkt.

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