• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    05.10.2021
  • Kategorie
    Edikte
  • Unterkategorie
    Edikte zur Anberaumung mündlicher Verhandlungen

Edikt zur Anberaumung von münd­lichen Verhand­lungen in den Verfahren M 1.3/20 und ­M 1.4/20 (05.10.2021)

Edikt zur Anberaumung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen in den Verfahren der Telekom-Control-Kommission 
M 1.3/20 (Märkte für Festnetzterminierung) und
M 1.4/20 (Märkte für Mobilfunkterminierung)

M 1.3/20, M 1.4/20         Wien, am 4.10.2021

1. Mit Edikt gemäß § 40 KOG vom 18.03.2020 wurde die Einleitung des Verfahrens M 1/20 der Telekom-Control-Kommission zur Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls zur Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder zur Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen, eingeleitet. 

Am 4.10.2021 beschloss die Telekom-Control-Kommission gemäß § 39 Abs 2 AVG, ein Verfahren mit dem - auf die identifizierten „Märkte für Festnetzterminierung“ - eingeschränkten Verfahrensgegenstand unter der Geschäftszahl M 1.3/20 und ein Verfahren mit dem - auf die identifizierten „Märkte für Mobilfunkterminierung“ - eingeschränkten Verfahrensgegenstand unter der Geschäftszahl M 1.4/20 getrennt weiterzuführen.

2. In den Verfahren M 1.3/20 und M 1.4/20 wird jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die Verhandlung findet als Videokonferenz statt. Ein für die Teilnahme notwendiger Cisco-Webex-Link wird (am Tag der mündlichen Verhandlungen) auf Anfrage unter „marktanalyse@rtr.at“ übermittelt.

Datum: Montag, 22.11.2021

Zeit: 14:00 Uhr (M 1.3/20 - Märkte für Festnetzterminierung)

15:30 Uhr (M 1.4/20 - Märkte für Mobilfunkterminierung) 

3. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG, insbesondere zu dem den Verfahrensparteien zugestellten Gutachten der Amtssachverständigen „Märkte für Festnetz- und Mobilfunkterminierung“.

4. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen.

Am Verfahren Beteiligte können persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, an ihrer Stelle eine Person zur Teilnahme bevollmächtigen oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten teilnehmen. Bevollmächtigte/r kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der/Die Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – zB einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn Sie sich durch Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen, die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten teilnehmen.

Zur notwendigen Feststellung der Identität bzw der Parteistellung ist ein amtlicher Lichtbildausweis bereitzuhalten und auf entsprechende Anforderung vorzuweisen. Um den pünktlichen Beginn der Verhandlungen zu gewährleisten, wird ersucht, sich bereits 15 Minuten vor Beginn der Verhandlung in die Videokonferenz einzuwählen. 

Wir weisen darauf hin, dass aus organisatorischen Gründen die Teilnahme von maximal zwei Vertretern eines Unternehmens möglich ist.

5. Präklusionsfolge gemäß §§ 40 Abs 4 KOG iVm 42 Abs 1 AVG

Es wird darauf hingewiesen, dass Parteien der Verfahren M 1.3/20 und M 1.4/20 ihre Parteistellung in diesen Verfahren jeweils verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der jeweiligen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der jeweiligen Verhandlung erstmaliges sachliches Vorbringen erstatten. Auf § 37a Abs 2 TKG 2003 wird verwiesen.

Parteien, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Vorbringen zu erstatten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das sie an der Erstattung von Vorbringen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, Vorbringen erstatten. Dieses Vorbringen gilt dann als rechtzeitig erhoben. Eine längere Ortsabwesenheit ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.

Telekom-Control-Kommission

Der Vorsitzende
Mag. Nikolaus Schaller

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