• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    18.03.2020
  • Kategorie
    Edikte
  • Unterkategorie
    Edikte zur Verfahrenseinleitung

Edikt über die Einleitung des Verfahrens M 1/20

Edikt über die Einleitung des Verfahrens M 1/20  der Telekom-Control-Kommission

M 1/20-2                                                             

Wien, am 18. März 2020

Die Telekom-Control-Kommission hat am 16. März 2020 ein Verfahren gemäß § 36 TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF, eingeleitet.

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes (§ 40 Abs 3 Z 1 KOG)

Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen. Dabei werden insbesondere die Märkteempfehlung der Europäischen Kommission1 , die derzeit der Regulierung unterliegenden Märkte sowie die seit Abschluss der zuletzt durchgeführten Verfahren gemäß §§ 36 ff TKG 2003 eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen sein.

Die Telekom-Control-Kommission nimmt in Aussicht, das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich der einzelnen identifizierten Märkte getrennt weiter zu führen.

2. Glaubhaftmachung der Parteistellung (§ 40 KOG)

Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, das ist bis längstens 29. April 2020, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Die Glaubhaftmachung ist mit E-Mail an die Adresse marktanalyse@rtr.at zu senden.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

3. Elektronische Akteneinsicht (§ 40 Abs 3 Z 5 iVm Abs 8 KOG)

Die Telekom-Control-Kommission wird den Parteien die Akteneinsicht elektronisch über das e-Government-Portal der RTR-GmbH (https://egov.rtr.at) gewähren.


Telekom-Control-Kommission

Der Vorsitzende
Mag. Nikolaus Schaller

1Empfehlung 2014/710/EU der Europäischen Kommission vom 09. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl L 295 vom 11.10.2014, S 79.

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