• Bereich
    TKK
  • Datum
    03.11.2004
  • Kategorie
    Konsultationen
  • Stellungnahme

Öffentliche Konsultation der TKK gem. 128 TKG 2003: M 8a-k/03 Terminierung in individuellen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten


Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.

Diese Entwürfe von Vollziehungshandlungen betreffen die Feststellungen der TKK, dass Telekom Austria AG, Informations-Technologie Austria GmbH, Colt Telecom Austria GmbH, Tele.ring Telekom Service GmbH, Telekabel Wien GmbH, eTel Austria AG, Equant Austria Telekommunikationsdienste GmbH, UTA Telekom AG and LIWEST Kabelmedien GmbH auf ihrem jeweiligen Vorleistungsmarkt "Terminierung in individuellen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" über beträchtliche Marktmacht verfügen und dass spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 ff. TKG 2003 auferlegt werden. Die Entwürfe sind unten zum Download bereitgestellt.

Allfällige Stellungnahmen zu dem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 29.11.2004 an konsultationen@rtr.at oder Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH Mariahilfer Straße 77-79 A-1060 Wien; Österreich"

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