• Bereich
    TKK
  • Datum
    17.05.2005
  • Kategorie
    Konsultationen
  • Stellungnahme

Öffentliche Konsultation der Telekom-Control-Kommission zum Entwurf der 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005


Nach § 10 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 21/2005, dienen zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 sowie Abs. 6 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt.

Nach § 10 Abs. 6 KOG kann die Telekom-Control-Kommission aus Gründen der Verwaltungsökonomie, insbesondere wenn der Aufwand für die Einhebung von Beitragspflichtigen im Missverhältnis zu den von ihnen zu entrichtenden Finanzierungsbeiträgen stehen würde, durch Verordnung eine Umsatzgrenze festlegen, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen, dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Diese Beitragspflichtigen würden demnach nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages herangezogen werden. § 17a Abs. 3 KOG sieht vor, dass die Telekom-Control-Kommission unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 eine (neue) Schwellenwertverordnung für das Jahr 2005 zu erlassen hat.

Vor Erlassung einer derartigen Verordnung ist den Beitragspflichtigen nach § 10 Abs. 6 KOG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Entwurf der 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 (2. SVO-TK 2005) wird daher nachfolgend samt den erläuternden Bemerkungen zum Download bereitgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass laut § 10 Abs. 6 KOG eine Stellungnahmemöglichkeit nur „Beitragspflichtigen“ eingeräumt ist.

Allfällige Stellungnahmen zu dem Entwurf senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 25.05.2005 vornehmlich per e-Mail an

konsultationen@rtr.at

oder

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Austria

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