• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    11.10.2012

Telekom-Control-Kommission verhängt neuerlich Auszahlungsverbot über Mehrwertnummern: teure Telefonate für Kreditanfragen

Mit Bescheid vom 08.10.2012 verhängte die Telekom-Control-Kommission (TKK) für die Mehrwertdiensterufnummern (0)900 540311, (0)900 540702, (0)900 540331 und  (0)900 560016 einen auf drei Monate befristeten Auszahlungsstopp.
Anlass waren zahlreiche Beschwerden über einen möglichen Missbrauch der Rufnummern in Zusammenhang mit vermeintlichen „Kreditvermittlern“. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden besteht der Verdacht, dass diese durch Inserate und mehrere Websites den Eindruck erwecken, schnell und für jedermann leistbare Kredite zu vermitteln, obwohl tatsächlich nur teure „Finanzsanierungsverträge“ vermittelt werden, mit denen keine Kredite gewährt werden. Nach Ausfüllen einer Online-Anfrage wird den Betroffenen mitgeteilt, dass ihre Finanzanfrage bewilligt worden sei, und sie werden aufgefordert, zur Abwicklung eine Mehrwertnummer anzurufen. Aufgrund von Hinhaltetaktiken, langen Zeiten in der Warteschleife und wiederholten Aufforderungen, noch einmal anzurufen, dauern die Gespräche insgesamt mehrere Stunden und verursachen Kosten von mehreren Hundert Euro.
Da der begründete Verdacht einer Verletzung mehrerer Bestimmungen der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) besteht, machte die TKK zum zweiten Mal von der ihr per Gesetz erteilten Ermächtigung Gebrauch, in Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von Mehrwertnummern vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu verhängen.

Bereits bezahlte Entgelte sind gutzuschreiben

Der nunmehr angeordnete Auszahlungsstopp hat zur Folge, dass der Diensteanbieter für einen Zeitraum von drei Monaten keine Entgelte für Anrufe zu den betroffenen Rufnummern ausbezahlt bekommt. Das gilt allerdings nur für jene Entgelte, die vom Telefonbetreiber noch nicht an den Diensteanbieter ausbezahlt wurden. Diese müssen von den betroffenen Kunden entweder nicht bezahlt werden oder sind im Rahmen der nächsten Telefonrechnung gutzuschreiben.
Bei jenen Entgelten, die vom Betreiber bereits an den Diensteanbieter ausbezahlt wurden, müsste vom Kunden die Rechnung beeinsprucht werden. Allenfalls besteht die Möglichkeit, ein Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH durchzuführen.
Der Bescheid ist auf der Website der RTR-GmbH unter http://www.rtr.at/de/tk/R4_12 veröffentlicht.

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