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Veröffentlichung gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009

Gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 können in begründeten Fällen einzelne Rufnummern oder Rufnummernbereiche durch die RTR-GmbH von der Zuteilung ausgenommen werden.

Folgender Rufnummernblock für geografische Teilnehmernummern ist gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen:

  • (0)1 973

Begründung

Der oben angeführte Rufnummernblock war an die Vocalis Telecom Licenses GmbH zugeteilt. Die Zuteilung ist jedoch aufgrund des Erlöschens der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers gemäß § 117 Abs 1 Z 4 TKG 2021 erloschen. Es sind aber nach wie vor bestimmte Rufnummern dieses Rufnummernblocks aus öffentlichen Netzen erreichbar. Der bzw die Nutzer dieser Rufnummern werden derzeit eruiert bzw. werden diesbezüglich entsprechende Schritte eingeleitet. Der betroffene Rufnummernblock ist daher bis zu Klärung der Situation von der Zuteilung ausgenommen.

Weiterführende Informationen