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Veröffentlichung gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009

Gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 können in begründeten Fällen einzelne Rufnummern oder Rufnummernbereiche durch die RTR-GmbH von der Zuteilung ausgenommen werden.

Folgendes Betreiberauswahl-Präfix ist gemäß § 10 Abs 11 KEM-V 2009 von der Zuteilung ausgenommen:

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Begründung:

Das oben angeführte Betreiberauswahl-Präfix wurde breit beworben und überdurchschnittlich genutzt. Um Probleme und Missverständnisse beim neuen Zuteilungsinhaber zu vermeiden wurden die Rufnummern bis zum 31.12.2023 von der Zuteilung ausgenommen. 

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