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Diensteanzeige und Konzession

1. Anzeigepflicht

Das Anbieten von Postdiensten unterliegt nach den Bestimmungen des PMG der Pflicht zur Anzeigebei der Regulierungsbehörde. Die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen bis 50g bedarf zudem einer Konzession gemäß § 26 PMG.

§ 24 Postmarktgesetz (PMG) regelt, dass grundsätzlich jeder berechtigt ist, Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.
Die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen und die Einstellung des Dienstes ist vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen des § 25 PMG schriftlich anzuzeigen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Bereitstellers;
  • gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens;
  • Kurzbeschreibung des Dienstes (insbesondere über die Erbringung im Bereich des Universaldienstes);
  • voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes;

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Liste der gemäß § 25 Abs 1 PMG angezeigten Dienste sowie konzessionierte Dienste gemäß § 26 Abs 1 PMG samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter:

Zur Liste
Anzeigeformalitäten

Zur Anzeige gemäß § 25 PMG (Erstanzeige, Änderungen/Einstellung des Dienstes) steht ein Web-Interface zur Verfügung. Um den Kontakt zwischen der Behörde und den Postdiensteanbietern zu vereinfachen, sollen alle Anzeigen über das Web-Interface vorgenommen werden.

Voraussetzung für die Nutzung des Web-Interface ist die Durchführung einer Erstanmeldung des Unternehmens, um Benutzerkennung und Passwort zu erhalten. Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen. Link zum Erstanmeldungsformular

Nach elektronischer Übermittlung der Daten an die Regulierungsbehörde erfolgt eine Prüfung der Vertretungsbefugnis des namhaft gemachten Vertreters. Die Vertretungsbefugnis kann sich aus dem Firmenbuch ergeben (in diesem Fall genügt ein Verweis darauf), oder es besteht eine Vollmacht. Diese ist als Attachment beizulegen. Nach positivem Abschluss der entsprechenden Prüfung wird dem namhaft gemachten Vertreter die Benutzerkennung an die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. In weiterer Folge können vom Inhaber der Benutzerkennung weitere Benutzer im Unternehmen angelegt werden (durch Vergabe von Passwort und Benutzerkennung) bzw. von ihm vergebene Benutzerberechtigungen wieder entzogen werden. Die Benutzerverwaltung für das jeweilige Unternehmen wird vom Unternehmen selbst durchgeführt. Mit Benutzerkennung und Passwort kann von den berechtigten Vertretern der Unternehmen in weiterer Folge das Web-Interface genutzt werden.

Die Übermittlung der Daten im Web-Interface erfolgt verschlüsselt unter Einsatz eines Serverzertifikats. Sollten die Formulare nicht problemlos abrufbar sein, installieren Sie bitte zusätzlich zum Zertifikat der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen (http://www.signatur.rtr.at/currenttop.cer) auch das Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters (https://www.a-trust.at/certs/A-Trust-nQual-01a.crt).

Anfragen richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse agg@rtr.at.


Weitere Informationen

Zur Weiterverwendung steht die Liste der angezeigten und konzessionierten Postdiensteanbieter auch in einer elektronisch weiterverarbeitbaren Form zur Verfügung.

Diese Liste wird bei Änderungen aktualisiert und enthält folgende Informationen:

  • Betreiber: der Name des Unternehmens
  • Land, PLZ (Postleitzahl), Ort, Straße: die Adresse des Unternehmens
  • Dienst: ein angezeigter oder konzessionierter Postdienst
  • Anzeigedatum: jenes Datum, an dem die Anzeige eingebracht wurde bzw. eine Konzession erteilt wurde
  • Diensteaufnahme: das vom Unternehmen angegebene Datum, ab welchem der Dienst öffentlich angeboten wird

Nähere Informationen finden Sie in den im Downloads befindlichen Dokumenten.


2. Konzessionspflichtige Dienste

Grundsätzlich ist die Erbringung von Postdiensten nach den Bestimmungen des § 25 Postmarktgesetz (PMG) nur anzeigepflichtig. Jene Postdiensteanbieter, die jedoch Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 g für Dritte gewerbsmäßig befördern, benötigen eine Konzession gemäß § 26 Abs. 1 PMG.

Nähere Informationen finden Sie in den im Downloads befindlichen Dokumenten.