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Postdienstleistungen


Die Beförderung von Postsendungen vom Absender zum Empfänger unterliegen gewissen Regelungen. Diese sind im Postmarktgesetz (PMG) festgelegt. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den folgenden Fragen:


Fragen zu Postdiensteanbietern


Fragen zum Universaldienst


Fragen zum Versand

Fragen zur Weiterleitung


Fragen zum Empfang


Erhalt von Sendungen fremder Adressaten 


Fragen zu den Arten von Postdiensten


 Fragen zu Postdiensten in ländlichen Gebieten


Was ist ein Postdiensteanbieter?

Postdiensteanbieter erbringen gewerblich einen oder mehrere Postdienste.
In Österreich muss die Erbringung eines Postdienstes bei der RTR-GmbH angezeigt werden. Einen Link zur Liste der aktuell angezeigten Postdiensteanbieter finden Sie am Ende der Seite.

Welche Pflichten haben Postdiensteanbieter?

Postdiensteanbieter müssen dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zuordenbar sind, etwa durch erkennbare Uniformen. Die von Ihnen beförderten Sendungen müssen ihrem Unternehmen jeweils zuordenbar sein, etwa durch Aufkleber mit dem Firmennamen.
Für den Fall, dass eine persönliche Zustellung der Sendungen beim Empfänger nicht möglich ist, müssen sie dafür Sorge tragen, dass diese Sendungen zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Hinterlegungsort darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein und muss im Regelfall mindestens 20 Stunden wöchentlich verteilt auf 5 Werktage geöffnet sein. Weiters muss ein Beschwerdemanagement eingerichtet werden, bei dem Nutzer Streit- und Beschwerdefälle einbringen können.

Was bedeutet Universaldienst?

Der Universaldienst stellt die Grundversorgung aller Nutzer mit Postdiensten sicher. Er muss flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und muss zu einem erschwinglichen Preis und mit einer gewissen Qualität für alle Nutzer zugänglich sein. Der Universaldienst umfasst:

  • Abholung
  • Sortierung
  • Transport und
  • Zustellung von Postsendungen bis 2 kg und Postpaketen bis 10 kg sowie
  • Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

Diese Grundversorgung muss sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend angeboten werden. Mitumfasst sind auch Postdienste betreffend Zeitungen und Zeitschriften. Retourpakete, die vom Empfänger auf Grund einer Vereinbarung unfrei an den Absender zurückgeschickt werden können, fallen nicht in den Universaldienst.

Die Österreichische Post AG ist verpflichtet, den Universaldienst zu erbringen. Auch andere Postdiensteanbieter dürfen die genannten Dienste anbieten.

Qualitätskriterien des Universaldienstes

An einem Werktag zur Beförderung übergebene inländische Briefsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt zu einem Anteil von 95% am nächsten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage) und zu einem Anteil von 98% am übernächsten Werktag zugestellt werden. Der verbleibende Rest muss spätestens am vierten Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.

An einem Werktag zur Beförderung übergebene inländische Paketsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt zu einem Anteil von 90% am zweiten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage). Der verbleibende Rest muss spätestens am fünften Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.

Zustellung im Universaldienst

Brief- und Paketsendungen müssen vom Universaldienstbetreiber in der Regel an fünf Werktagen, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse abgegeben werden, sofern mit dem Empfänger nichts anderes vereinbart wurde (z.B. Zustellung an ein Postfach). Tageszeitungen sind grundsätzlich auch an Samstagen zuzustellen. Die Zustellung an Landabgabekästen ist zulässig, siehe auch Link am Ende der Seite. 

Versorgung mit Postbriefkästen

Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen und/oder anderen Einrichtungen zur Abgabe von Briefsendungen sicherzustellen. In zusammenhängend verbauten Gebieten (wie z.B. Orts-oder Siedlungsgebieten) müssen Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall Nutzer innerhalb von 1 km um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können. Bei der Errichtung von Postbriefkästen ist auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität Bedacht zu nehmen. Postbriefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren, die Leerungszeit ist am Postbriefkasten anzugeben. 

Flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen

Als flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen gilt ein Angebot von bundesweit mindestens 1.650 Post-Geschäftsstellen. In allen Bezirkshauptstädten sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen im Regelfall mehr als 90% der Einwohner eine Post-Geschäftsstelle innerhalb von 2 km erreichen können, in allen anderen Regionen innerhalb von 10 km.

Für andere Postdiensteanbieter als den Universaldienstbetreiber gelten diese Verpflichtungen nicht.

Rechtliche Grundlagen

Postmarktgesetz (PMG)