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Datenlieferungspflichten

Das Telekommunikationsgesetz 2021 sieht für Unternehmen, die im Bereich der elektronischen Kommunikation tätig sind, verschiedene Verpflichtungen betreffend die Übermittlung von Daten an die Regulierungsbehörde vor. § 181 TKG 2021 regelt im Wesentlichen die Informationspflichten, denen alle Anbieter von Kommunikationsdiensten unterliegen.

Auf Grundlage des § 181 Abs. 4 TKG 2021 wurde von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus weiters eine Verordnung erlassen (Kommunikations-Erhebung-VO), die die Grundlage für umfassende Datenlieferungsverpflichtungen ausgewählter Unternehmen darstellt. Die Abfragen werden von der Regulierungsbehörde durchgeführt.

Darüber hinaus werden von der Regulierungsbehörde in regelmäßigen Abständen Datenerhebungen über alle am Markt tätigen Unternehmen durchgeführt.

Weitere Informationspflichten können sich auch aus Entscheidungen der Regulierungsbehörde ableiten und betreffen jeweils die Adressat:innen dieser Entscheidungen.