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Nutzungsrechte (ZR-DB)

Abfrage/Einsehen von Nutzungsrechten in der ZR-DB 

Die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern ist seit 15.09.2021 in einer zentralen Datenbank festgelegt. Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern (Grundlage: Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV).

In der Datenbank wird zu jeder Rufnummer

  • der Adressat des Zuteilungsbescheides,
  • der zugehörige Kommunikationsdienstebetreiber (als „KDBaktuell“ bezeichnet),
  • der zugehörige Kommunikationsnetzbetreiber (inklusive etwaige zusätzliche Routinginformationen),
  • der zugehörige Ankerkommunikationsnetzbetreiber,
  • der zugehörige Ankerkommunikationsdienstebetreiber (Ziel bei Rückportierung) sowie
  • das Recht, ob die Rufnummer von einem Kommunikationsdienstebetreiber an einen Endnutzer zugewiesen werden darf (als „RTM“ bezeichnet), 

erfasst.

Sämtliche oben angeführte Daten können durch jeden Kommunikationsnetz- und Kommunkationsdienstebetreiber (TKG 2021: nunmehr Betreiber und/oder Anbieter) über eine zur Verfügung gestellte Einzelabfrage (ZRDB-WEBGUI – Menüpunkt Rufnummerndownload) abgefragt werden.

Für Rufnummern mit RTM gilt, dass der in der ZR-DB eingetragene Kommunikationsdienstebetreiber („KDBaktuell“) der aktuelle Inhaber des Nutzugsrechtes der jeweiligen Rufnummer ist.

Nachdem jede Rufnummernübertragung (Portierung) vom aufnehmenden Anbieter unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung in die ZR-DB einzutragen ist sowie diese Eintragung über die ZR-DB erst die tatsächliche Übertragung des Nutzungsrechts zur Folge hat, kann jeder Datenbanknutzer (jeder Betreiber bzw Anbieter, der Rufnummern nutzt) über Einzelabfragen den (tages-)aktuellen Status einer österreichischen Rufnummer, insbesondere aber auch das (tages-)aktuelle Nutzungsrecht an einer Rufnummer (als „KDB aktuell“ in der Datenbank bezeichnet), abfragen und einsehen.

Damit wird auch die sich jahrelang in der Telekombranche etablierte Gewohnheit obsolet, bei jeder Einrichtung einer Rufnummer einen „aktuellen“ Zuteilungsbescheid der RTR-GmbH als Nachweis der Innehabung des aktuellen Nutzungsrechts erbringen zu müssen.

Die Nutzungsrechte an „wegportierten“ Rufnummern aus Rufnummernbereichen, die nach der "Wegportierung" durch die Bescheidinhaber an die RTR-GmbH zurückgegeben und nicht wieder zugeteilt wurden, sind weiterhin aufrecht (Nutzungsrecht geht aufgrund Portierung an den aufnehmenden KDB über – siehe dazu auch § 119 TKG 2021) und liegen beim in der ZR-DB ausgewiesenen „KDB aktuell“. Dieser hat – unabhängig von einem vorhandenen Zuteilungsbescheid – als Nutzungsberechtigter das Recht, diese Rufnummer jederzeit umzurichten bzw den aktuellen Netzbetreiber zu ändern/wechseln. Dafür benötigt es in diesen Fällen weder einen aktuellen Zuteilungsbescheid noch eine Bestätigung der RTR-GmbH, da die aktuellen Nutzungsrechte jederzeit über die ZR-DB (über die Nutzungsrechte tagesaktuell gehalten werden müssen) abgefragt werden können.

Dies ist auch weiters bedeutsam, als dass ein Zuteilungsbescheid ab dem Zeitpunkt der ersten Rufnummernübertragung das aktuelle Nutzungsrecht nicht mehr korrekt abbildet.

Kontakt für allfällige Fragen: zrdb@rtr.at