Bild für den Bereich Wettbewerbsregulierung

Bitstreaming und virtuelle Entbündelung

Bitstreaming und virtuelle Entbündelung leisten einen Beitrag zum Zugang zur Infrastruktur der A1 Telekom Austria

Die Marktdefinition im aktuellen Marktanalysebescheid M1.6/15-117 vom 24.07.2017 umfasst Vorleistungen sowohl für Privat- als auch Geschäftskunden. Bitstream-Vorleistungen werden nur zur Realisierung von Geschäftskundenprodukten angeboten. Sogenannte „Layer2-Vorleistung  - virtuelle Entbündelung auf regionaler Ebene” (die mittlerweile auch als virtuelle Entbündelung auf zentraler Ebene angeboten wird) kann sowohl zur Realisierung von Privat- als auch Geschäftskundenprodukten verwendet werden. Aktuell unterliegt der Markt für zentralen Zugang noch der Ex-ante-Regulierung.

Der Markt für zentralen Zugang umfasst in sachlicher Hinsicht die Bereitstellung des breitbandigen bidirektionalen Zugangs auf der Vorleistungsebene, unabhängig von der tatsächlichen Bandbreite, mittels Digital Subscriber Line über Kupferdoppelader (DSL) und Glasfaser (FTTH) bzw. Hybridleitungen (FTTC/FTTB), unabhängig davon, ab welchem Konzentrationspunkt (z.B. Hausverteiler, ab Kabelverzweiger oder dem Hauptverteiler) gegebenenfalls Glasfaser eingesetzt wird.

Intern oder extern bereitgestellte Anschlüsse über andere Zugangstechnologien wie z.B. CATV, UMTS/HSPA, PLC (Powerline Communications), Funk (WLL, W-LAN, WiMax) sowie Breitbandanbindungen über Satellit bzw. Zugangsformen wie Mietleitungen oder die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung sind nicht Bestandteil dieses Marktes. 

In räumlicher Hinsicht umfasst dieser Markt das gesamte Bundesgebiet.

Verpflichtungen aus der Marktanalyse

Auf diesem Markt sind A1 Telekom Austria AG derzeit folgende Vorabverpflichtungen auferlegt:

  • Zugangsverpflichtung zum breitbandigen Bitstrom zur Realisierung von Geschäftskundenprodukten (IP-basiert, auf Nachfrage ATM-basiert)
  • Zugangsverpflichtung zu einem Layer2-Vorleistungsprodukt („virtuelle Entbündelung“) mit regionaler Übergabe des Verkehrs in das Netz des Vorleistungspartners
  • bei bestehenden entbündelten POTS-/ISDN-Leitungen kostenfreie Migration zu einer POTS-/ISDN-Vorleistung, bei der auf der Anschlussleitung weiterhin POTS oder ISDN zur Anwendung kommt, oder zu einem Layer2-Vorleistungsprodukt
  • Verpflichtung, bei Einführung neuer Endkundenprodukte entsprechende Vorleistungsprodukte anzubieten
  • Regionale Verkehrsübergabe an neun Übergabepunkten sowie auf Nachfrage zusätzlich am VIX2 oder VIX3
  • Nationale Verkehrsübergabe an einem dieser neun Übergabepunkte nach Wahl des nachfragenden Internet Service Providers sowie auf Nachfrage zusätzlich am VIX2 oder VIX3
  • Anbindung zwischen Übergabepunkt und PoP auf Nachfrage anstelle durch A1 Telekom über eine durch einen Dritten bereitgestellte Verbindung oder - bei bestehendem PoP des Vorleistungsnehmers am Übergabepunkt - als Eigenrealisierung der Anbindung durch Nutzung von Inhouseverkabelung
  • Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Vorleistungsnachfragern über Multicastfunktionalität zur Replizierung von IPTV oder über neiue Produkteigenschaften wie zB Georedundanz; Festlegung eines diesbezüglichen Procederes zur Einbringung von Anfragen durch ANB,
  • Entgeltkontrolle bei Bitstream: margin-squeeze-freies Entgelt max. in Höhe der Entgelte im Standardangebot breitbandige Internetzugangslödsungen vom 3.04.2017,
  • Entgeltkontrolle bei virtueller Entbündelung mit regionaler Übergabe: bei Flagship products minimaler Abstand zwischen Endkunden- und Vorleistungsentgelt lt. Tabelle in Spruchpkt 3.2.2.1, bei Bestandskundenerlösen minimaler Abstand zwischen Endkunden-und Vorleistungsentgelt lt. Tabelle in Spruchpkt. 3.2.2.2, bei symmetrischen Bandbreiten Maximalentgelte gemäß Tabelle in Spruchpunkt 3.2.3
  • Gleichbehandlungsverpflichtung
  • abgestufte Vorankündigungsfristen gegenüber Vorleistungspartnern bei temporären oder dauerhaften Preisänderungen (vier Wochen), Einführung neuer Bandbreiten (acht Wochen) und Einführung neuer Produkteigenschaften, die über die Einführung neuer Bandbreiten hinausgehen (zwölf Wochen)
  • getrennte Buchführung und Kostenrechnungssystem zur Verhinderung unerlaubter Quersubventionierung
  • Standardangebot bezüglich aller angebotenen Bitstream-Produkte
  • Standardangebot virtuelle Entbündelung mit regionaler Übergabe
  • Veröffentlichung von Key Performance Indicators („KPI“) pro Quartal für Vorleistungspartner