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Fortgeschrittene elektronische Signatur?

Hier wird angegeben, ob der betreffende Zertifizierungsdienst dafür vorgesehen ist, die Anforderungen von § 2 Z 3 lit. a bis d SigG zu erfüllen. Diese Anforderungen entsprechen dem Begriff der "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" in Art. 2 Z 2 der Signaturrichtlinie. Auf die Anforderungen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird an verschiedenen Stellen der Rechtsordnung verwiesen, unter anderem in einer Verordnung betreffend elektronische Rechnungen.

Die Aufsichtsstelle hat ihre Auslegung von § 2 Z 3 lit. a bis d SigG in einem Positionspapier veröffentlicht.

Wenn für einen Zertifizierungsdienst an dieser Stelle "ja" eingetragen ist, dann bedeutet dies, dass sich der Zertifizierungsdiensteanbieter im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept dazu verpflichtet hat, dass die Anforderungen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt sind. Diesfalls wird die Erfüllung der Anforderungen auch von der Aufsichtsstelle beaufsichtigt.

Wenn "nein" eingetragen ist, bedeutet dies, dass der Zertifizierungsdiensteanbieter keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat. Es mag dann zwar möglich sein, dass basierend auf Zertifikaten dieser Zertifizierungsdienste fortgeschrittene elektronische Signaturen erzeugt werden, dies wird aber weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter zugesichert noch von der Aufsichtsstelle beaufsichtigt und müsste im Einzelfall überprüft werden.