• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    12.08.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    F
  • GZ
    KOA 2.300/13-013

KOA 2.300/13-013 - F

Der Beschuldigte hat zwischen 04.01.2013 und 26.02.2013 in B als Geschäftsführer der C-gesellschaft mbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin, es unterlassen, die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der D Gesellschaft m.b.H, die zu 24,5 % an der C-gesellschaft mbH beteiligt ist, zu melden.

Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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