• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    25.10.2001
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • GZ
    KOA 1.535/01-6

KOA 1.535/01-6 -

Amtswegige Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 17 PrR-G iVm § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G. Diese bestand darin, dass der betreffende Hörfunkveranstalter entgegen der Bestimmung des § 17 PrR-G Mantelprogramm in einem das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Umfang von einem anderen Hörfunkveranstalter übernommen hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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