• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    24.08.2011
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 10.500/11-065

KOA 10.500/11-065 - Österreichischer Rundfunk

Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 bis 9 ORF-G den Vergütungsbedarf der Prüfungskommission für das erste und zweite Quartal 2011 vorgeschrieben und ihm weiters aufgetragen, diesen binnen zwei Wochen auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu überweisen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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