• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    26.01.2005
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.120/04-07

KOA 1.120/04-07 - Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG



Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG

a) die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 04.10.2004 um ca. 06:29h und um ca. 07:29h jeweils die Verkehrsnachrichten und den folgenden Werbespot sowie jeweils diesen Werbespot und das folgende Programm nicht eindeutig durch akustische Mittel getrennt hat,
b) die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 04.10.2004 um ca. 06:58h und um ca. 07:58h jeweils die Wetternachrichten und den folgenden Werbespot nicht eindeutig durch akustische Mittel getrennt hat,
c) die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 04.10.2004 um ca. 08:29h und um ca. 08:57h jeweils die Verkehrsnachrichten und den folgenden Werbespot sowie um ca. 08:57h diesen Werbespot und die anschließend gesendeten Wetternachrichten nicht eindeutig durch akustische Mittel getrennt hat, und
d) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 04.10.2004 um ca. 08:32h durch einen spezifischen verkaufsfördernden Hinweis zum Kauf von Erzeugnissen des Auftraggebers der Patronanzsendung angeregt hat.

Der Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG wurde aufgetragen, die betreffenden Spruchpunkte am dritten Tag nach Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von der Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG zwischen 06:00h und 09:00h ausgestrahlten Programms „Die Morningshow“ durch einen Programmansager verlesen zu lassen.


Am 04.10.2004 strahlte die Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG im Zeitraum vom 06:00h bis 9:00h die Hörfunksendung „Die Morningshow“ aus.

1a.) Um ca. 06:29h und um ca. 07:29h wurde jeweils unmittelbar nach den Verkehrsnachrichten folgender Spot eingespielt: „Österreichpremiere des neuen R. Jetzt, bei Ihrem Kärntner R-Partner.“ Unmittelbar anschließend an diesen Spot wurde jeweils ein Musiktitel gespielt. Zu beiden Zeitpunkten wurden dabei weder am Beginn, noch am Ende der Werbesendung ein akustisches Trennzeichen gesendet.
1b.) Um ca. 06:58h und um ca. 07:58h wurde jeweils unmittelbar nach den Wetternachrichten folgender Spot eingespielt: „Bauernregel. Wern die Schuach z’klan, woaxsts Überban. Zum F lafen, neiche Schicha kafen.“ Zu beiden Zeitpunkten wurde am Beginn der Werbesendung kein akustisches Trennzeichen gesendet.
1c.) Um ca. 08:29h und um ca. 08:57h wurde jeweils unmittelbar nach den Verkehrsnachrichten folgender Spot eingespielt: „Blitzschnell zu H. Blitzschnell zum kleinsten Preis. H. In Spittal. Einfach mehr. Bei Fliesen und Sanitär.“ Zu beiden Zeitpunkten wurde dabei am Beginn der Werbesendung kein akustisches Trennzeichen gesendet. Nach dem um ca. 08:57h ausgestrahlten Spot wurden daran unmittelbar anschließend die Wetternachrichten gesendet; zu diesem Zeitpunkt wurde daher auch am Ende der Werbesendung kein akustisches Trennzeichen gesendet.
1.d.) Um ca. 08:32h wurden nach einem akustischen Signal ähnlich einem Paukenschlag und der Ankündigung „Antenne-Veranstaltungen. Der Antenne Veranstaltungskalender wird Ihnen präsentiert von T in Friesach.“ Veranstaltungshinweise gesendet. Am Ende dieser Hinweise folgten die Worte: „Zu jeder Veranstaltung mit Stil gekleidet. Von G gekleidet. Von jedem beneidet. T in Friesach.“


Die Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG führte aus, es würde sich in den Fällen 1.a bis 1.c gemäß ihrer Absicht und den Vereinbarungen mit den Sponsoren um Patronanzen handeln. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dass es sich bei vorliegenden Aussagen nicht etwa um An- oder Absagen von Patronanzsendungen bzw. um Patronanzsendungen handelt ergibt sich daraus, dass den Hinweisen 1.a, 1.b und 1.c eine für Patronanzhinweise typische Aufmachung („…diese Sendung wird Ihnen präsentiert von…“ oder „diese Sendung widmet Ihnen….“ oder Vergleichbares) gänzlich fehlt. Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Qualifikation der Hinweise als Werbespot oder Patronanzhinweis der Absicht der Partei oder der vertraglichen Gestaltung zwischen dem werbetreibenden Unternehmen und dem Rundfunkveranstalter allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, hätten es sonst die Parteien auch in der Hand, gesetzliche Gebote und Verbote zu umgehen.
Den Anforderungen an das durch § 19 Abs. 3 PrR-G determinierte Gebot der eindeutigen Trennung der Werbung von anderem Programm ist jedoch bei der Ausstrahlung der Sendungen 1.a, 1.b und 1.c nicht Rechnung getragen worden, da ein akustisches Trennzeichen sowohl am Beginn als auch am Ende der gesendeten R-Werbespots und des um 08:57h gesendeten N-Werbespots sowie am Beginn der gesendeten F-Werbespots und des um 08:29h gesendeten N-Werbespots nicht gesendet worden ist.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass den Bestimmungen des PrR-G auch dann nicht entsprochen würde, wenn es sich – wie von der Antenne Kärnten - Regionalradio GmbH & Co KG behauptet – bei den Hinweisen 1.a, 1.b und 1.c um Patronanzhinweise bzw. Patronanzsendungen handeln würde.

Zu 1d: Gemäß § 19 Abs. 5 lit b Z 3 PrR-G dürfen Patronanzsendungen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise anregen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Formulierung der Absage („Zu jeder Veranstaltung mit Stil gekleidet. Von G gekleidet. Von jedem beneidet. T in Friesach.“) entgegen der Ansicht der Antenne Kärnten – Regionalradio GmbH & Co KG davon auszugehen, dass in dieser Absage ein verkaufsfördernder Hinweis erfolgt.

Der Bundeskommunikationsenat hat mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ 611.001/0008-BKS/2005, die Berufung abgewiesen und die Spruchpunkte 1a bis 1c vollinhaltlich bestätigt. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wurde hinsichtlich des Sachverhaltes nach Spruchpunkt 1d eine unzureichende Trennung der Werbung von anderen Programmteilen (Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G) festgestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

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