• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    20.12.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, Anonymisiert
  • GZ
    KOA 11.210/12-025

KOA 11.210/12-025 - Österreichischer Rundfunk, Anonymisiert

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung gegen den Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid des BKS vom 25.02.2013, GZ 611.807/0002-BKS/2013 abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Informationen