• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    17.10.2012
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    14 Mitbewerber (VÖP)
  • GZ
    KOA 11.263/12-018

KOA 11.263/12-018 - 14 Mitbewerber (VÖP)

Die Kommunikationsbehörde Austria hat über die Beschwerde der A bis N [Mitbewerber], alle vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender, gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes entschieden:

Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 16.09.2011 ab 13:55 Uhr, am 17.09.2011 ab 12:25 Uhr und am 18.09.2011 ab 11:55 Uhr durch die Live-Übertragungen der Tennis Davis Cup Begegnungen Österreich gegen Belgien in Antwerpen im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G  iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G abgewiesen.

Die Berufung der Beschwerdedeführer gegen den Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid des BKS vom 18.04.2013, GZ 611.941/0005-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführer wurde vom VwGH mit Beschluss vom 26.06.2013, Zl 2013/03/0063-3, abgelehnt.


Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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