• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    24.07.2013
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, A, B
  • GZ
    KOA 11.400/13-024

KOA 11.400/13-024 - Österreichischer Rundfunk, A, B

Die KommAustria hat die Beschwerde des A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 27 Abs. 2 ORF-G als unbegründet abgewiesen. Soweit eine Verletzung des § 30g ORF-G behauptet wurde, wurde sie gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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