• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    24.11.2010
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Regionalradio Tirol GmbH
  • GZ
    KOA 1.170/10-015

KOA 1.170/10-015 - Regionalradio Tirol GmbH

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Regionalradio Tirol GmbH , die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 31.01.2008 Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Tirol" ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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