• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    14.04.2005
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Vorarlberger Regionalradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.180/05-02

KOA 1.180/05-02 - Vorarlberger Regionalradio GmbH

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Vorarlberger Regionalradio GmbH (Antenne Vorarlberg)
a) die Bestimmungen über den Trennungsgrundsatz gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.11.2004 um ca. 09:44h den gesendeten Werbeblock nicht eindeutig durch akustische Mittel vom anderen Programm getrennt hat,
b) die Bestimmungen über den Trennungsgrundsatz gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.11.2004 um ca. 10:16h den gesendeten Werbespot nicht eindeutig durch akustische Mittel vom anderen Programm getrennt hat,
c) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.11.2004 um ca. 09:57h im Rahmen der Patronanzsendung „Antenne Wetterservice“ den verkaufsfördernden Hinweis „Weil ihr Urlaub es Wert ist.“ gesendet hat,
d) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.11.2004 um ca. 10:46h im Rahmen der Patronanzsendung „Szenewink“ die verkaufsfördernden Hinweise „….der erfrischend herbe Biermix“ und „der anregend prickelnde Biermix“ gesendet hat,
e) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.11.2004 um ca. 10:57h im Rahmen der Patronanzsendung „Antenne Wetterservice“ den verkaufsfördernden Hinweis „Große Auswahl an Hemden und Blusen bester Qualität.“ gesendet hat, und
f) die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit b Z 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 09.11.2004 um ca. 10:58h im Rahmen der Patronanzsendung „Antenne Verkehrsservice“ den verkaufsfördernden Hinweis „Das Paradies für Zwischendurch.“ gesendet hat.


Der Bundeskommunikationsenat hat mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ 611.001/0010-BKS/2005, Spruchpunkt 1a (betreffend Werbetrennung) bestätigt und die Spruchpunkte 1b und 1c .(weiterer Fall der Werbetrennung und Hinweis "Weil ihr Urlaub es Wert ist") aufgehoben. Betreffend die Sachverhalte zu den Spruchpunkten 1d bis 1f (weitere verkaufsfördernde Hinweise) wurde die Berufung abgewiesen und in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine unzureichende Trennung der Werbung von anderen Programmteilen (Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G) festgestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

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