• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    10.04.2002
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.193/02-4

KOA 1.193/02-4 - anonym

Die KommAustria hat einen Antrag auf Erteilung einer Hörfunkzulassung abgewiesen, da der Gesellschaftsvertrag nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 4 PrR-G entsprochen hat.

§ 7 Abs 4 dritter Satz PrR-G sieht vor, dass eine Übertragung von Kapitalanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Einn bloßes Vorkaufsrecht der bestehenden Gesellschafter entspricht diesem Erfordernis nicht. Ebensowenig reicht es aus, wenn für Anteilsübertragungen innerhalb der bestehenden Gesellschafter keine Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist.

Der Bundeskommunikationssenat hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 13.12.2002, GZ 611.190/003-BKS/2002, abgewiesen und ist der Beurteilung der KommAustria gefolgt. Er hat jedoch den Bescheid infofern abgeändert, als der ursprüngliche Antrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 PrR-G zurückgewiesen wurde.

Der Sache nach handelte es sich nach Ansicht des BKS, trotz der Verwendung des Wortes „abgewiesen“, um eine Zurückweisung des Antrags aufgrund Nichterfüllung der Erfordernisse des § 7 PrR-G. Hat aber die Unterbehörde einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Zulässigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden. Die zwischenzeitlich (im Zuge des Berufungsverfahrens) erfolgte Anpassung des Gesellschaftsvertrages war daher insofern nicht zu berücksichtigen.

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